Sportstättenbauförderung in Sachsen-Anhalt wird erweitert

Sportstättenbauförderung in Sachsen-Anhalt wird erweitert
von 7. Februar 2018

Neben kommunalem Eigentum ist auch das Eigentum kommunaler Unternehmen sowie das Eigentum anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts förderfähig. Vereine können Zuwendungen erhalten, wenn sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte der Sportstätten sind. Neben Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen können nun auch kommunale Unternehmen als Antragsteller fungieren.

Weiterhin wurden z. B. die Regelungen zur Zweckbindungsfrist für Bauvorhaben und das Verfahren zum Demografiecheck angepasst. Neu aufgenommen wurde ein Abschnitt zu beihilfenrelevanten Fördermaßnahmen. Zu beachten sind hierbei insbesondere die transparente und diskriminierungsfreie Vergabe von Nutzungszeiten für die Sportstätten sowie das Verbot der ausschließlichen Nutzung von Sportstätten durch einen Profisportler. Auch können z. B. Schwimmhallen, die in der Regel als kommerziell betriebene Einrichtungen gelten, unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben gefördert werden.

Weitere Informationen:

In diesem Jahr stehen für die Sportstättenbauförderung des Landes Sachsen-Anhalt insgesamt etwa 11,9 Millionen Euro Fördergelder zur Verfügung. Davon sind ca. 5,6 Millionen Euro für bereits in den Vorjahren bewilligte Maßnahmen gebunden; für neue Vorhaben stehen somit 6,3 Millionen Euro bereit. Vertreter des Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesverwaltungsamtes, des LandesSportBundes sowie erstmalig der kommunalen Spitzenverbände haben die Prioritätenliste Sportstättenbau für das Jahr 2018 bereits erarbeitet.

Die Antragsfrist für 2019 endet am 30.9.2018. Die Antragsformulare sind auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes zu finden.

Informationen zum „Sportland Sachsen-Anhalt 2020 – Bilanz und Ausblick“ finden Sie hier: http://lsaurl.de/SportlandLSA