Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 27. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung in § 7 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt- In dieser Regelung ist bestimmt, dass Ladengeschäfte jeder Art bis zu 800 qm Verkaufsfläche nur unter Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen geöffnet werden dürfen. Einige Geschäftsbereiche sind von der Größenbegrenzung ausgenommen.