Die Steuererklärung ist bereits abgegeben und dann stellt man fest, dass einem ein Fehler unterlaufen ist. Beispielsweise wurde eine Stelle zu viel bei einer Zahl angehängt, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit vergessen, ein Ausgabenbeleg aus einem anderen Jahr eingerechnet oder zu einem späteren Zeitpunkt sind noch steuerrelevante Einnahmen aufgetaucht. Wird ein Fehler erkannt, ist es die gesetzliche Pflicht des Bürgers, diesen zu melden und richtigzustellen. „Das muss nicht ausschließlich die letzte Steuererklärung betreffen, es kann sich auch um frühere Steuererklärungen handeln“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.(Lohi).