Wohin mit dem toten Vierbeiner

von 17. September 2021

Kleine Tiere

Eigentlich müssen verstorbene Tiere in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Aber Tierhalter dürfen ihre Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Nach Auskunft der Experten gilt: Ein einzelner Tierkörper bestimmter kleinerer Tierrassen wie beispielsweise Hunde, Katzen, Kaninchen, Wellensittiche oder Zierfinken darf im Garten bestattet werden.

Voraussetzungen: Das Grundstück liegt nicht im Wasserschutzgebiet, das Tier ist nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben und das Trinkwasser wird nicht gefährdet. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 Zentimeter Erde bedeckt werden.

Die Experte weisen darauf hin, dass es verboten ist, Tiere auf öffentlichen Grundstücken zu begraben. Wer seinen Hund klammheimlich beispielsweise im Wald oder unter einer Wiese verbuddelt, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen.

Große Tiere

Diese Regelung gilt verständlicherweise nicht für das Lieblingspferd. Für größere Tiere und Nutztiere gelten andere Vorschriften und es drohen empfindliche Geldbußen bei Verstößen wie auch dem Entsorgen von Tieren im Hausmüll; dies ist ausdrücklich verboten. Eine Alternative zur Beisetzung im Garten ist ein Tierfriedhof oder die Einäscherung in speziellen Krematorien.

Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier

Explizit verboten war die Mensch-Tier-Bestattung in Deutschland bislang nicht. Aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. Mittlerweile haben nach Auskunft der Experten aber viele Bundesländer ihre Bestattungsgesetze gelockert, so dass Hund, Katze, Kaninchen und Co. ganz offiziell gemeinsam mit ihrem Halter begraben werden dürfen.

Allerdings kann die jeweilige Friedhofssatzung ein entsprechendes Verbot enthalten; hier müssen sich Betroffene vor Ort erkundigen. Zwar darf die Urne des Haustieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Selbst wenn es etwas gruselig klingt: Tote Tiere müssen nach wie vor in der so genannten Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden.

Weitere interessante Informationen auch unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/