Bernsteinförderung am Goitzschesee bedarf der Genehmigung

Bernsteinförderung am Goitzschesee bedarf der Genehmigung
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von 30. September 2022 0 Kommentare

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 29. September 2022 (3 K 123/19) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung – LSchiffHVO) für mit höherrangigem Recht vereinbar erklärt und damit den Antrag eines Unternehmens abgelehnt, das die Aufsuchung von Bernstein im Goitzschesee betreibt, dieses vermarktet und einer wissenschaftlichen oder touristisch-wirtschaftlichen Nutzung zuführt. Mit Urteil vom gleichen Tag (3 L 179/19) stellte das Oberverwaltungsgericht zudem fest, dass die von dem Unternehmen betriebene Bernsteinförderanlage „Jurate 1“ zum Einsatz auf dem Goitzschesee einer Genehmigung und technischen Zulassung nach der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bedarf.

 

Hintergrund: Der Goitzschesee steht nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt: Er ist weder ein Gewässer erster Ordnung gemäß § 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) noch hat das zuständige Ministerium von seiner nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 WG LSA eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, den als erheblich wasserwirtschaftlich bedeutsam eingeordneten Goitzschesee durch Verordnung in das Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft aufzunehmen. Somit handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung nach § 5 WG LSA, die den Eigentümern der Ufergrundstücke gehören (sog. Eigentümergewässer; § 6 Abs. 2 WG LSA).

Das Oberverwaltungsgericht hat mit den o. g. Urteilen nunmehr festgestellt, dass die als wirksam erkannte Landesschifffahrts- und Hafenverordnung auch auf Eigentümergewässer im Allgemeinen und den Goitzschesee als Landesgewässer im Besonderen Anwendung findet. Der 3. Senat ist damit der Argumentation der Klägerin, die Verordnung entspreche nicht der Eigentumsgarantie nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG), nicht gefolgt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

 

         

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