Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
von 15. März 2022

Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen zu beschäftigen Personen, die nicht über einen gültigen Immunitätsnachweis verfügen gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG über das digitale Meldeportal dem Gesundheitsamt zu übermitteln: https://www.lsaurl.de/impfpflicht_SK.

Dieses wird am 16. März 2022 freigeschaltet und kann auch erst dann bedient werden.

Die Meldung muss ausschließlich über das Portal erfolgen, eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Unternehmen oder freiberufliche bzw. selbstständige Personen, die in Einrichtungen mit einrichtungsbezogener Impfpflicht Leistungen anbieten, sind ebenso dazu verpflichtet entweder die Daten selbst über das Portal an das Gesundheitsamt zu übermitteln oder mit der Einrichtung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung der Daten zu treffen.

Die Meldungen an das Portal müssen unverzüglich erfolgen. Es gilt eine Frist von höchstens zwei Wochen bis zum 30. März 2022.