Auswirkungen des Bundes – Infektionsschutzgesetzes für den Saalekreis

von 23. April 2021

Dies hat zur Folge, dass ab dem 24.04.2021 im Landkreis Saalekreis folgende Maßnahmen nach dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung gelten:

  • Ausgangssperre

  • Click [&] Meet-Verbot

  • Schul- und Kitaschließungen

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Es dürfen nur Personen mit einem triftigen Grund das Haus verlassen:

  • Arbeitsweg und Berufsausübung

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum (z.B. medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle)

  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes sowie die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger

  • Versorgung von Tieren und das Ausführen des Hundes

Bis 24 Uhr ist es erlaubt, alleine draußen zu spazieren oder zu joggen.

Öffnungen von Geschäften

Im Einzelhandel bleiben weiterhin Geschäfte offen, die die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs sicherstellen sowie existentielle Dienstleistungen. Hierzu zählen:

  • Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Direktvermarktung

  • Getränkemärkte

  • Reformhäuser

  • Babyfachmärkte

  • Apotheken

  • Sanitätsfachhandel

  • Drogerien

  • Optiker und Hörakustiker

  • Tankstellen

  • Zeitungsläden

  • Buchhandlungen

  • Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte

  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelhandlungen

  • Großhandel

Des Weiteren bleiben Dienstleistungen wie Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Postfilialen oder ähnliches geöffnet.

Alle anderen Geschäfte sind zu schließen. Das bedeutet, dass Terminshopping per Click [&] Meet aktuell im Saalekreis nicht erlaubt ist. Die Abholung vorbestellter Waren (Click [&] Collect) ist weiterhin zulässig mit entsprechenden Maßnahmen, dass keine Ansammlung von Kunden entsteht.

Die bekannten Hygieneregeln gelten fort.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Des Weiteren bleiben Fußpflegen und Friseure geöffnet. Hierfür ist ein aktuelles negatives Schnelltestergebnis Voraussetzung. Die Dienstleistungen dürfen nur mit Schutzmasken angeboten und genutzt werden.

Schulen

Ab 26. April 2021 gehen alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in den Distanzunterricht.

Ausnahmen für Präsenzunterricht gelten nur für:

  • Förderschulen: bleiben für alle Schuljahrgänge offen

  • Grundschulen: Abschlussklassen der Klassenstufen 4

  • Sekundar- und Gemeinschaftsschulen: Abschlussklassen der Klassenstufe 9 der Hauptschulen und der Klassenstufe 10 der Real- und Gemeinschaftsschulen

  • Gymnasien: Abschlussklassen der Klassenstufen 11 und 12

  • Berufsbildenden Schulen: Abschlussklassen der entsprechenden Bildungsgänge

Die Durchführung von Präsenzunterricht ist nur zulässig bei Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte und wenn die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

Eine Notbetreuung wird sichergestellt und kann in Anspruch genommen werden insbesondere von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, von Kindern alleinerziehender Berufstätiger und von Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.

Hochschulen und außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist die Durchführung von Präsenzunterricht ebenfalls untersagt.

Kitas/ Horte

Ab dem 26.April 2021 wechseln die Kindertageseinrichtungen und Horte in die Notbetreuung.

Eine Notbetreuung wird sichergestellt und kann in Anspruch genommen werden insbesondere von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, von Kindern alleinerziehender Berufstätiger und von Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.

Freizeit und Kultur

Sport ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Alle anderen Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen.

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen

Die Kontaktbeschränkungen erlauben den Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.

Der Landkreis stellt sich in Absprache mit der Polizei und den Gemeinden bei seinen Kontrollen auf die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben ein. Dazu gehören auch die nunmehr geltenden Ausgangssperren.

Alle Regelungen sind nachzulesen in der Amtlichen Bekanntmachung der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1, 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „ Notbremse“ sowie in der Allgemeinverfügung vom 23.04.2021 auf www.saalekreis.de.