Die Regeln der 14. Eindämmungsverordnung im Saalekreis

Die Regeln der 14. Eindämmungsverordnung im Saalekreis
von 18. Juni 2021

Im Landkreis sind somit unter anderem folgende Maßnahmen wirksam:

Kontaktbeschränkungen

Die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen entfallen. Es wird jedoch empfohlen, den Personenkreis möglichst klein und gleichbleibend zu halten und sich möglichst im Freien zu treffen.

Dienstleistungen

Friseursalons, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios sowie Physiotherapien u. a. dürfen öffnen. Bei dem Besuch ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Anwesenheitsnachweis und Test ist nicht erforderlich.

Schulen, Kitas und Horte

Kitas sind wieder im Regelbetrieb. Ferienlager und Ferienfreizeiten dürfen ebenfalls wieder stattfinden. Hier ist ein Test bei der Ankunft vorzunehmen. Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes, der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen ohne Testung stattfinden, jedoch ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich.

Veranstaltungen/Feiern

Private Feiern dürfen mit max. 50 Personen stattfinden, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl und grundsätzlich bei Veranstaltungen bedarf es einer professionellen Organisation. In diesem Fall sind Veranstaltungen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen erlaubt. Hier werden ein Hygienekonzept, ein negatives Testergebnis und der Anwesenheitsnachweis vorausgesetzt.

Eine ausführliche Zusammenstellung der landesweit geltenden Regeln hat auch das Ministerium f. Arbeit. Soziales und Integration erstellt (siehe auch Anhang).

Zudem gelten ab heute veränderte Regelungen für die Nutzung der Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises.

Diese finden Sie ebenfalls nochmals im Anhang.

Regelungen für Sporthallen in Trägerschaft des Saalekreises ab dem 18.06.2021

  1. Die entsprechenden Sportvereine und Sportgruppen dürfen entsprechend ihrer bisher üblichen vertraglichen Trainingszeiten montags bis freitags und den vertraglich vereinbarten Wochenendzeiten die Sporthallen wieder in der ferienfreien Zeit nutzen (außer Merseburger Rischmühlen-Halle wegen Nutzung als Impfzentrum).

  2. Die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV; die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht.

  3. Die Durchführung von Wettkämpfen erfordert ein Hygienekonzept des Veranstalters. Für das gastronomische Angebot bei Wettkämpfen gilt § 9 der SARS-CoV-2-EindV entsprechend. Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für das Hygienekonzept durch den Landkreis als Träger der Sporthalle besteht als Voraussetzung zur Durchführung der Veranstaltung danach nicht. Der Verein / Veranstalter haftet für die Erstellung, Einhaltung / Umsetzung und Kontrolle des Hygienekonzepts eigenverantwortlich. Dennoch ist das Hygienekonzept mit den Hallenwarten vorher rechtzeitig vorabzustimmen und dem Landkreis vorher rechtzeitig zur Kenntnis zu übersenden, an: schulverwaltung@saalekreis.de

  4. Die Höchstbelegung der Sporthallen richtet sich nach der maximalen bauordnungsrechtlichen Vorgabe der einzelnen Sporthalle und hat unter Beachtung der in Nr. 2 geregelten Beschränkung zu erfolgen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 500 Personen und im Freien maximal 1 000 Personen zugelassen werden; das vom Veranstalter eingesetzte Personal bleibt hierbei unberücksichtigt. Soweit eine hohe Auslastung der Sporthalle angestrebt wird (z.B. bei Turnieren oder Wettkämpen), ist wie im Punkt 5 zu verfahren.

  5. Die maximale Anzahl von Zuschauern bei Wettkämpfen ist im Einzelfall mit dem Amt für Bildung, Kultur und Sport und den jeweiligen Hallenwarten im Rahmen der Erstellung des Hygienekonzepts vorher rechtzeitig gesondert abzustimmen: schulverwaltung@saalekreis.de.

  6. Die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV ausgenommen sind; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen.

  7. Die Trainer oder andere Verantwortliche legen die Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor; dies gilt nicht bei der Durchführung des Trainingsbetriebs im Freien.

  8. Die Sportvereine und Sportgruppen haben eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu erfüllen.

  9. Die Sportvereine und Sportgruppen haben die jeweilig aktuellen sportspezifischen Empfehlungen der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart als Nutzungsvoraussetzungen lt. dem Deutschen Olympischen Sportbund eigenverantwortlich umzusetzen und diese im Sinne der Nachweisführung zu dokumentieren und auf Verlangen der Hallenwarte / des Landkreises vorzulegen. Die aktuellen Regelungen können unter nachstehendem Link eingesehen werden. https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/

  10. Die Trainer oder Verantwortlichen führen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV ; dies gilt nicht für den Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen. Der Nachweis ist auf Verlangen des Landkreises / Hallenwartes vorzulegen.

  11. Nur symptomfreie Personen dürfen die Halle betreten, wer in den vergangenen 14 Tagen Erkältungssymptome oder Fieber hatte, darf die Sporthalle nicht betreten.

  12. Die Nutzung der Duschen und Umkleidekabinen kann im Rahmen der jeweilig aktuellen sportspezifischen Empfehlungen der entsprechenden Sportverbände ihrer Sportart erfolgen.

  13. Das Aufbringen von Abstandsmarkierungen mit Klebestreifen o. ä. auf dem Hallenboden ist nicht erlaubt.

  14. Beim Sportbetrieb ist durch Öffnen der entsprechend geeignet und zulässigen Fenster und Türen für ausreichend Frischluftzufuhr zu sorgen.

  15. Die Sportler/innen sind gehalten, wenn möglich, vor der Halle im Freien zu warten und nach dem Training sich nicht länger als nötig in der Sportstätte aufzuhalten.

Die aktuelle 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung finden Sie unter nachstehendem Link:

https://hallelife.de/nachrichten/aktuelles/details/vierzehnte-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung.html

Der Landkreis behält sich Kontrollen dieser Regelungen vor. Für Sporthallen in Trägerschaft der Städte und Gemeinden wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeindeverwaltung.