Ehemaliger Bürgermeister der Stadt Landsberg unterliegt auch vor dem Oberverwaltungsgericht

Ehemaliger Bürgermeister der Stadt Landsberg unterliegt auch vor dem Oberverwaltungsgericht
von 7. August 2019

Hintergrund der Verfahren ist die Auszahlung von rechtlich unzulässigen Erfolgsprämien an Mitarbeiter auf der Grundlage von Zielvereinbarungen sowie die Minderung von Kaufpreisen für mehrere veräußerte Grundstücke, indem bei der Vorbereitung des Beschlusses des Gemeinderates zur Veräußerung der Grundstücke von den für die Flurstücke geltenden Bodenrichtwerten abgewichen wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Heranziehung des Bürgermeisters zum Schadensersatz. Rechtsgrundlage sei § 48 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Zur Pflicht des Beamten gehöre es, rechtmäßig zu handeln, wofür er die volle persönliche Verantwortung trage.

Mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung hat der ehemalige Bürgermeister u. a. ernstliche Zweifel an diesen Entscheidungen sowie Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts geltend gemacht. Dem ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschlüssen vom 31. Juli 2019 nicht gefolgt und hat damit sowohl dessen Dienstpflichtverletzungen als auch die daran anknüpfende Schadensersatzpflicht bestätigt.

Damit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle rechtskräftig.

VG Halle, Urteile vom 27. März 2019 – 5 A 591/16 HAL, 5 A 611/17 HAL und 5 A 677/17 HAL

OVG LSA, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 1 L 68/19, 1 L 69/19 und 1 L 70/19