Hinweise des Gesundheitsamtes für Reisende in der Ferien- und Urlaubszeit

von 2. Juli 2020

Gemäß SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9.April 2020, zuletzt geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 30. Juni 2020 und gültig bis 16.September 2020, ergeben sich bei Ein- und Rückreisen aus den sogenannten Risikogebieten Quarantänebestimmungen.

Die Verordnung verpflichtet Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. In diesem Zeitraum ist der Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, untersagt.

Die Verordnung bestimmt, dass Einreisende aus Risikogebieten unverzüglich das Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen haben. Sie sind außerdem verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung dieser Absonderung.

Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste, kommen. Bitte prüfen Sie unmittelbar vor Antritt Ihrer Reise nach Sachsen-Anhalt, ob Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem dieser Gebiete aufgehalten haben. In diesen Fällen haben Sie die Verpflichtung zur Absonderung.

Die Einstufung als Risikogebiet, Staaten aber auch Regionen basiert auf der Erhebung der Infektionssituation, wenn es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab.

Die ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie unter: www.rki.de

Diese Quarantänemaßnahmen sollen vermeiden, dass zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden. Neue Infektionsherde müssen unbedingt verhindert werden.

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden auch die Sicherheitsbehörden zuständig. Verstöße gegen die Verordnung können miteinem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Zu beachten wären mögliche Ausnahmen von den Quarantänevorschriften für bestimmte Personengruppen z. B. Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren und gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Ausgenommen sind auch Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, welches nicht älter als 48 Stunden ist.