Kinderkrankentage werden verdoppelt

von 18. Januar 2021

Die Regelung soll es Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Neu ist, dass das Kinderkrankengeld auch dann ausgezahlt wird, wenn Schulen und Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen bleiben. Die Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Die Experten informieren über Voraussetzungen, Fristen und Bedingungen.

Neuerung

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht durch die Gesetzesänderung nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Auch Eltern, die im Home-Office arbeiten, sind anspruchsberechtigt.

Voraussetzungen

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben nur Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind. Es gilt für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auch länger, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person beaufsichtigt werden kann.

Umfang

Die Zahl der Kinderkrankentage wird verdoppelt: Pro Elternteil pro Kind von zehn auf 20 Arbeitstage, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern kann nach Auskunft der ARAG Experten insgesamt für 80 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragt werden. Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich der Anspruch um weitere zehn Tage auf maximal 90 Tage im Jahr. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen.

Das Geld erhalten Eltern als Lohnersatzleistung der Krankenkasse steuerfrei. Aber durch den sogenannten Progressionsvorbehalt kann anderes Einkommen, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, höher versteuert werden. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Kinderkrankengeld bei der Einkommensteuer angegeben werden muss.

Einschränkungen

Erhalten Eltern bereits Lohnersatzleistungen nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes – also 67 Prozent Lohnersatz, aber maximal 2016 Euro pro Monat – können sie nicht gleichzeitig Kinderkrankengeld beantragen. Und wenn ein Elternteil bereits Kinderkrankengeld bezieht, besteht während dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Antrag

Ist das Kind krank, muss der Krankenkasse ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt werden. Im Fall von Corona-bedingten Schließungen der Betreuungs- oder Bildungseinrichtung genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Privatversicherte

Eltern, die privat krankenversichert sind, gehen beim Kinderkrankengeld leer aus. Allerdings haben sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Fall zahlt der Staat über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz und maximal 2016 Euro pro Monat.

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