NPD-Schornsteinfeger darf weiter kehren

von 11. November 2011

Der Bezirksschornsteinfeger Lutz Battke aus Laucha darf auch weiterhin in seinem Amt bleiben. Das Oberverwaltungsgerichts Magdeburg hat am Donnerstag die Berufung des Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle aus dem vergangenen Jahr zurückgewiesen. Das Amt wollte Battke loswerden, weil dieser ein Funktionär der rechtsextremen NPD ist und in Laucha für die Partei im Stadtrat sitzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung seien nicht erfüllt gewesen. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters begründet worden, so die Richter.

Zwar könne – so der Senat – auch ein Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Allerdings müsse dies Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, erklärten die Richter.

Die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung seiner Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sicher der Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr 1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der „persönlichen Zuverlässigkeit“ gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz höchstrichterlich geklärt werden kann.

OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011 – 1 L 103/10
VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 – 1 A 99/08 HAL