Drohnenführerschein ab 1. Oktober erforderlich

von 31. August 2017

Ab 1. Oktober müssen Steuerer von unbemannten Fluggeräten Luftfahrtsysteme und Flugmodelle), oft als „Drohnen“ bezeichnet, mit einer Startmasse von mehr als 2 kg „Kenntnisse in

1. der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,

2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen,

3. der örtlichen Luftraumordnung“

nachweisen. (§ 21a Abs. 4 LuftVO). Wenn der Betrieb ausschließlich auf einem Modellfluggelände erfolgt, ist dies nicht erforderlich. Dort findet der Betrieb auf einem durch die Luftfahrtbehörde genehmigten Gelände unter Aufsicht eines Flugleiters statt. Dadurch wird die Sicherheit des Luftverkehrs bereits ausreichend gewährleistet.

Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten außerhalb von Modellfluggeländen gibt es drei Möglichkeiten die geforderten Kenntnisse nachzuweisen:

  1. Wenn der Steuerer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (d.h. Fluglizenz) hat, benötigt er keinen zusätzlichen Nachweis. Seine Kenntnisse sind als ausreichend zu bewerten, da sie bereits Gegenstand der Ausbildung für die Erlangung der Pilotenlizenz waren.

  2. Die Steuerer von „Drohnen“ mit kommerzieller und sonstiger nicht-privaten Nutzung können die Kenntnisnachweise nach Ablegen einer theoretischen Prüfung bei einer anerkannten Stelle erlangen. Eine Liste der anerkannten Stellen führt das Luftfahrtbundesamt. Der Steuerer kann sich einen Anbieter aus der Liste auswählen und eine Prüfung ablegen. Der Bewerber (Steuerer) muss mindestens 16 Jahre alt sein und vor der Prüfung Unterlagen gemäß § 21d Abs. 3 LuftVO beibringen. Die Steuerer sind durch die Luftverkehrsordnung nicht verpflichtet im Vorfeld bei dem gleichen Anbieter eine kostenpflichtige Schulung zu machen. Sie kann z. B. entfallen, sofern bereits ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind und der Steuerer davon überzeugt ist, dass er die Prüfung bestehen kann. Der Kenntnisnachweis ist fünf Jahre gültig (§ 21d Abs. 1 LuftVO).

  3. Bei privater Nutzung von unbemannten Fluggeräten, d.h. eine Nutzung „zum Zwecke der Sport- und Freizeitgestaltung“ können die Steuerer alternativ zu einem Kenntnisnachweis über eine anerkannte Stelle (siehe Punkt 2) eine Bescheinigung eines Luftsportverbandes oder eines Vereins erlangen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Modellflieger regelmäßig in Vereinen organisiert sind. Eine für den Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen erforderliche Einweisung kann im Rahmen der Vereinstätigkeit absolviert werden. Für den Erwerb des Sachkundennachweises müssen die Bewerber mindestens 14. Jahre alt sein. Der Nachweis gilt ebenfalls fünf Jahre.

Anerkannte Stellen Luftfahrtbundesamt:

http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen.html?nn=569540

Landesverwaltungsamt

Stabsstelle Kommunikation

0345-5141246

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