Was ist Kulturlandschaft ?
Was bedeutet Landschaft für jeden Einzelnen?
Wie kann ich Kenntnisse und Begeisterung für meine Heimat anderen Menschen vermitt eln?
Wie kann ich mich in Planungsprozesse einbringen?
Ein Kulturlandschaftsführer ist Botschaft er seinerRegion und ihrer kulturellen Werte. Von ihm hängt ab, welche Eindrücke der Besucher mit nach Hause nimmt. Er präsentiert die Sehenswürdigkeiten seiner Heimat. Er kann Gäste interessieren, ihnen die Augen für besondere Details öffnen und sie für seine Region begeistern. Er bringt seine Kompetenz in Planungsprozesse ein und gibt Hinweise zur Zukunft der Kulturlandschaft .
Kursinhalte
Grundlagen
Kulturlandschaft was ist das?
Die Aspekte der historischen Kulturlandschaft
Definitionen der Kulturlandschaft im Kontext der modernen Auffassungen von Landschaft
Die identitätsstiftende Wirkung der Heimatbegriff
Der Natur- und Denkmalschutz in der Kulturlandschaft
Die Funktionen der Kulturlandschaft
Landschaftsgeschichte Mitteldeutschlands
Gegenwärtige Veränderungen der Kulturlandschaft Bereiche der Kulturlandschaft (Auswahl)
Richt- u. Gerichtsstätten,
Burgen und Schlösser,
Grenzbefestigungen und -markierungen
Siedlungen, ländliche Bauten,
Orts- und Flurnamen,
Mühlen,
Verkehr,
Elemente am Wasser,
Ackerbau, Weinbau, Waldnutzung,
Bergbau,
Zeugnisse von Religion, Bildung und Erziehung,
Parks und Gärten, Friedhöfe,
immaterielles Kulturerbe Methodische Grundlagen und Hinweise
Erfassung, Analyse, Dokumentation und Vermittlung von Zeugnissen der Kulturlandschaft
Arbeit mit historischen Karten, Archiv- und Literaturrecherche
Arbeit mit dem Internet und GPS
Möglichkeiten der Einflussnahme auf Planungsprozesse
Vorbereitung und Durchführung thematischer Führungen
Zertifikat
Der Lehrgang Kulturlandschaftsführer ist ein Modul im Rahmen der nach DIN EN 15565 zertifizierten Gästeführerausbildung. Bedingung für die Erlangung des Zertifikats ist die Teilnahme an mindestens 80% des Kurses einschließlich Prüfung, sowie an einer Exkursion.
Für LehrerInnen gilt er als Weiterbildung: Reg.-Nr. WT 2014-500-09