Urteile: Postbote/Gleitsichtbrille/Kita

Urteile: Postbote/Gleitsichtbrille/Kita
von 10. Mai 2019

Schlechte Karten für Postboten bei Glatteis

Grundsätzlich steht fest, dass Grundstückseigentümer den Gehweg vor ihrer Haustür im Winter räumen und bei Glätte streuen müssen. Das gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Der Schnee auf Parkplätzen hingegen muss nach Auskunft der Experten nur bedingt und nicht komplett geräumt werden. Es genügt, wenn der sichere Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gewährleistet wird. Wer sich abseits dieser geräumten Zuwegung bewegt und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall war eine Postbotin bei winterlichem Wetter mit ihrem E-Bike auf einem nur teilweise geräumten Parkplatz gestürzt, als sie Post ausliefern wollte. Sie verletzte sich und war vier Wochen arbeitsunfähig. Doch ihre Klage auf Schmerzensgeld wiesen die Richter ab. Da sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren, hätte sie diese nutzen und ansonsten ihr Rad schieben müssen (Amtsgericht Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).

Keine Gleitsichtbrille mit ALG II

Wenn sich gesetzlich Versicherte eine Gleitsichtbrille zulegen, müssen sie in der Regel tief in die eigene Tasche greifen und zuzahlen. Erst recht, wenn es sich um Gläser mit phototropem – also verdunkelndem – Effekt und mit Superentspiegelung handelt. ALG II-Empfänger haben nach Auskunft der Experten keinen Anspruch auf eine solche Brille. Vielmehr müssen diese Kosten aus der Regelleistung angespart werden, so das Sozialgericht Mainz. Selbst im Falle eines Mehrbedarfs würden keine Kosten für besondere Gläser übernommen werden (Az.: S 14 AS 636/18).

Kita zu? Eltern dürfen zu Hause bleiben

An deutschen Kindertagesstätten herrscht Personalnot. Daher kommt es immer häufiger vor, dass die Kita früher schließt, später oder gar nicht erst öffnet, weil Erzieher erkrankt sind und kein Ersatz da ist. Für berufstätige Eltern ein echtes Problem. Doch die Experten weisen Arbeitnehmer darauf hin, dass sie im Notfall – wenn also die Kita unvorhergesehen geschlossen bleibt und auch Oma oder Opa nicht zur Verfügung stehen – zu Hause bleiben dürfen. Einzige Ausnahme sind Arbeitsverträge, die dies ausdrücklich ausschließen. Dabei haben Eltern Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616). Die Experten raten aber dazu, den Arbeitgeber umgehend über die Notsituation zu informieren. Eventuell findet sich noch eine ganz andere Lösung, wie etwa das Arbeiten im Home-Office oder die Betreuung des Nachwuchses im Büro. Sich selber krankmelden und damit eine nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, ist hingegen keine gute Idee und kann sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Die Experten weisen abschließend darauf hin, dass der Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, nur bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Schließungen gilt. Wird ein Streik angekündigt oder schließt die Kita in Ferienzeiten, müssen Eltern eine andere Lösung finden.

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