Eine tarifvertragliche Regelung, die Arbeitnehmer in der Passivphase ihrer Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, ist unwirksam.
Nach Auskunft der Experten sieht das Bundesarbeitsgericht hierin eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dürfe wegen der Teilzeitarbeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sei daher Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare, geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (Az.: 9 AZR 71/24 ).





