Abgabefrist Steuererklärung 2016

Abgabefrist Steuererklärung 2016
von 22. Mai 2017

Am 31. Mai 2017 ist Abgabeschluss: Dann müssen die Steuerunterlagen für 2016 dem Finanzamt vorliegen – im Prinzip jedenfalls. „In einigen Bundesländern gelten Ausnahmen, so zum Beispiel in NRW, Bayern, Hessen und Sachsen“, sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Halle: „Die Finanzministerien dieser Länder wollen die elektronische Abgabe von Steuererklärungen bewerben.“ Das heißt: In den betreffenden Ländern kann man die Steuererklärung 2016 zwei Monate später abgeben. „Um die Verwirrung komplett zu machen: Dann gibt es noch die zum 1.1.2017 aktualisierte Abgabenordnung, die aber noch nicht gilt, jedenfalls nicht beim Thema Abgabefristen“, sagt Gerd Wilhelm.

Abgabefrist Steuererklärung 2016 – mal so, mal anders

„Bei der Steuererklärung 2016 ist alles noch etwas unübersichtlicher geworden in diesem Jahr“, sagt Gerd Wilhelm.

Abgabefrist verlängert: Einige Landes-Finanzministerien wollen in diesem Jahr verstärkt für ELSTER werben. Das Portal der Finanzbehörde bietet unter www.elster.de Steuerzahlern die Möglichkeit, ihre Steuererklärung digital über das Internet einzureichen. Wer sich dort registriert, authentifiziert und diesen Weg nutzt, wird belohnt: Die Landes-Finanzministerien in NRW, Sachsen, Hessen oder Bayern bieten ELSTER-Nutzern die Möglichkeit, ihre Steuererklärung auch zwei Monate später noch abzugeben. Die Abgabefrist endet dann nicht am 31. Mai 2017 sondern erst am 31. Juli. „Die Bedingungen sollten Steuerzahler aber zur Sicherheit bei ihrem Finanzamt oder auf den Seiten der Länder-Finanzministerien prüfen“, rät Gerd Wilhelm: „Einige Landes-Finanzbehörden bestehen offenbar darauf, dass sich Steuerzahler bis zum 31. Mai 2017 auf dem ELSTER-Portal registriert haben müssen. Bedenken sollte man außerdem, dass die Registrierung bzw. die Authentifizierung zumindest einige Tage in Anspruch nimmt, weil einige Zugangsdaten auf dem Postweg zugestellt werden.“

Bayern:http://www.stmflh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/23242/index.htm

Sachsen:https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/210873?page=1

NRW:https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/zwei-monate-mehr-zeit-fuer-elektronische-einkommensteuererklaerung-2016

Hessen:https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/mehr-zeit-fuer-die-elektronische-steuererklaerung-2016

„Steuerzahler, die in anderen Bundesländern wohnen, sollten im Zweifel die Internet-Seiten ihres Landes-Finanzministeriums lesen oder ihr Finanzamt fragen, ob nicht doch eine ähnliche Aktion angeboten wird.”

Die bundesweite Regelung für die Abgabefrist

Neben diesen Marketing-Aktionen für ELSTER gibt es auch noch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG). Dies ist zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Auch der Paragraph 149 der Abgabenordnung (AO), er regelt die Abgabefristen für Steuererklärungen – ist schon geändert. Doch der darin vorgesehene, um zwei Monate verlängerte späteste Zeitpunkt zur Abgabe der Steuererklärung, wird erst im Jahr 2019 (Steuererklärung 2018) wirksam.

Deshalb stellte das Bundesfinanzministerium in Berlin zur Abgabefrist Steuererklärung 2016 noch einmal klar:
„Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31. Mai 2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt.“

Im Klartext: Am 31. Mai endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016. Jedenfalls aus der Sicht des Bundesfinanzministeriums.

„Wer sich von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lässt, der hat bis zum 31. Dezember Zeit, seine Steuererklärung abzugeben“, sagt Gerd Wilhelm.

Wer muss sich mit der Steuererklärung 2016 sputen?

Alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen sich an die Frist halten. Wer ist vor allem abgabepflichtig?

  • Jeder, der neben seinem Hauptberuf noch steuerpflichtige Nebeneinkünfte hatte, mit denen er mehr als 410 Euro im Jahr verdiente – zum Beispiel aus Vermietung

  • Steuerzahler, die in 2016 zeitgleich nicht nur ein, sondern mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatten (Steuerklasse 6)

  • Jeder, der Freibeträge in Anspruch genommen hat, zum Beispiel für einen erhöhten Werbungskostenabzug

  • Wenn beide Ehegatten berufstätig waren, zusammen veranlagt sind und in Steuerklasse 3 oder 5 sind

  • Ehegatten, die zusammen veranlagt waren, sich aber in 2016 scheiden ließen bzw. seit 2016 dauernd getrennt leben. „Dauernd getrennt“ ist man, wenn man in einem Jahr nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat

  • Wer in 2016 Kurzarbeiter- oder zeitweilig Arbeitslosengeld erhalten hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, wenn die Beträge über 410 Euro im Jahr lagen

  • Grundsätzlich ist jeder Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel Rentner, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er Einkünfte über den Grundfreibetrag hat, die in 2016 noch nicht besteuert wurden. Der Grundfreibetrag 2016 betrug 8.652 Euro, für Ehepaare 17.304 Euro. Dazu gehört auch der zu versteuernde Teil der Rente.

Was ist bei der Steuererklärung 2016 besonders zu beachten?

Hier sind insbesondere mehrere Urteile des höchsten Finanzgerichtes, des Bundesfinanzhofs (BFH), zu nennen. So hat das Urteil zu den “zumutbaren Belastungen” (Az.: VI R 75/14) weitreichende Auswirkungen. Die zumutbare Belastung ist bei den “außergewöhnlichen Belastungen” der Grenzbetrag: Erst Ausgaben, die über die zumutbare Belastung hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus. Der BFH war mit seinem Urteil zur Auffassung gelangt, dass die zumutbare Belastung anders berechnet werden muss. Ein verbraucherfreundliches Urteil, dass erhebliche Steuerersparnis mit sich bringen kann. Unklar ist jedoch noch, wie die Finanzbehörde hier verfahren will.

Beim Thema “Wie kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen” hatte der BFH immerhin Erleichterungen zugelassen (Az.: VI R 53/12 und Az.: VI R 86/13). Diese gelten für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer. Paare, die das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, können künftig jeder für sich jeweils Ausgaben bis zur Höchstgrenze von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Beispiel: Bei einem Ehepaar erfüllen beide Partner die Bedingungen, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Die anteiligen Kosten für das „Home Office“ (in der Mietwohnung wie im eigenen Haus) betragen 2500 Euro. Dann kann jeder 1.250 € Werbungskosten für das Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen.

“Diese Urteile zeigen, das Steuerrecht wird immer unübersichtlicher”, sagt Gerd Wilhelm: “Wer sich auf Steuersoftware oder gar ELSTER, das Programm der Finanzbehörde, verlässt, der läuft Gefahr, Steuervorteile zu verschenken. Die einzige Garantie, Steuervorteile auch tatsächlich zu nutzen, erhält man beim Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein.”

Weitere Informationen, Rat und Hilfe bekommen sie:

Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
* Lohnsteuerhilfeverein *
Beratungsstelle Halle
Gerd Wilhelm
06128 Halle
Telefon: 0345-4820891

Mail: gwilhelm@lohnsteuerhilfe.net