Abi in der Tasche – Kindergeld

von 10. August 2015

Problem kann hier die „Übergangszeit“ sein. Diese ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und darf höchstens vier Monate dauern (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Mit „Übergangszeit“ meint das Gesetz die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in diesem Fall also zwischen Abitur und Studium/Berufsausbildung.

Doch das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Wenn eine Berufsausbildung „mangels Ausbildungsplatzes“ nicht beginnen kann, verlängert sich die „Übergangszeit“. Wer diese Regelung nutzen will, muss allerdings auch belegen können, dass sich das Kind um einen Studienplatz bzw. um eine Ausbildungsstelle beworben hat.

Wann liegt ein „Mangel eines Ausbildungsplatzes vor?“ Dies regelt eine Dienstanweisung zum Kindergeld 2014, die das Bundeszentralamt für Steuern herausgegeben hat. Darin heißt es:

  • „Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,

  • als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.“

(zur Dienstanweisung)

„Wer sich in diesen Fällen nicht kümmert, verliert den Anspruch auf Kindergeld“, sagt Gerd Wilhelm: „Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, oder sich von einem Steuerberater betreuen lässt, muss sich um diese Frage keine Sorgen machen.“