Aktuelle Corona-Themen und Gerichtsurteile auf einen Blick

von 7. Oktober 2020

+++ Herbstferien in Deutschland nicht überall möglich +++

Reisen ins Ausland haben viele Deutsche in diesem Corona-Jahr bereits gestrichen. Hierzulande ist es ja auch ganz schön. Im Sommer folgten dann auch viele Urlauber den Empfehlungen der Politik und machten Urlaub in der Heimat. Typische Urlaubsregionen hat es gefreut, die Corona-bedingten Einbußen konnten zumindest leicht abgemildert werden. Doch die Herbstferien, die bereits in manchen Bundesländern begonnen haben, stellen Deutschland-Urlauber vor neue Herausforderungen. Denn einige Bundesländer, wie Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, schreiben eine 14-tägige Quarantäne-Pflicht fürdeutsche Gebietevor, in denen die Zahl der Neuinfektionen kritisch ist. Damit wären zwei Wochen lange Herbstferien futsch. Besonders streng ist Mecklenburg-Vorpommern: Während in den anderen Bundesländern die Quarantäne entfällt, sofern ein negatives Corona-Testergebnis vorgelegt werden kann, müssen Urlauber in Mecklenburg-Vorpommern trotz negativem Test in eine verkürzte Isolation. Die innerdeutschen Corona-Tests müssen Urlauber nach Auskunft der Experten übrigens aus eigener Tasche zahlen.

+++ Erneute Sperrstunden und Kontaktverbote in Deutschland +++

Da sich die Corona-Pandemie in einigen deutschen Städten zuspitzt, werden mancherorts erneute Sperrstunden für Restaurants, Bars und Kneipen verhängt. So hat der Senat in Berlin aufgrund des starken Anstiegs der Corona-Infektionen eine nächtliche Sperrstunde von 23 bis sechs Uhr morgens verhängt. In der Hauptstadt dürfen zwar Tankstellen nachts geöffnet bleiben, aber keinen Alkohol mehr verkaufen. Zudem gilt ein so genanntes Zerstreuungsgebot für den öffentlichen Raum, wonach Treffen in Parks und auf öffentlichen Plätzen um 23 Uhr beendet werden müssen. Bis sechs Uhr morgens sind Treffen im Freien von mehr als fünf Personen bzw. Menschen aus mehr als zwei Haushalten tabu. Auch Frankfurt zieht alle Register: Hier gilt ab 22 Uhr ebenfalls eine Sperrstunde sowie ein generelles Alkoholverbot in Parks und auf einigen öffentlichen Plätzen. Außerdem wird eine Maskenpflicht auf bestimmten Einkaufsstraßen eingeführt.

+++ Maskenpflicht am Arbeitsplatz? +++

Eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ohne Publikumsverkehr gibt es nach Auskunft der Experten nicht. Jedoch gab es in der Vergangenheit beispielsweise in Jena eine Maskenpflicht auch in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr. Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden entsprechende Regelungen treffen. Ferner weisen die Experten darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gegenüber eine Schutz- und Fürsorgepflicht hat. In Corona-Zeiten muss er also dafür sorgen, dass eine Infektionsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist. Der Schutz der Mitarbeiter ist in der Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) festgelegt und wurde erst im August an die Corona-Pandemie angepasst. Danach muss am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Wo dies nicht möglich ist, muss es entsprechende Abtrennungen der einzelnen Arbeitsplätze geben. Wenn auch dies nicht umsetzbar ist, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Beschäftigten verpflichtend. In dem Fall muss der Chef seinen Beschäftigten eine Maske bereitstellen oder die Kosten dafür übernehmen. Darüber hinaus kann es aber auch örtliche Bestimmungen geben, die strenger als die Arbeitsschutzregeln sind und entsprechend eingehalten werden müssen. Mitarbeiter, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, müssen mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen.

+++ Keine verkürzte Quarantäne für Schüler +++

Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft Personen, die sich in relativ beengten Räumen aufgehalten haben und darin Kontakt zu einer Gruppe mit einem Covid-19-Fall gestanden haben, in die Risiko-Kategorie I ein. Und für diese höchste Kategorie empfiehlt das RKI nach Auskunft der Experten eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen. Und genau aus diesem Grund durfte ein Düsseldofer Schüler nicht vor Ablauf der Zeit zurück in den Unterricht, obwohl er einen negativen Corona-Test vorweisen konnte. Er hatte zuvor dieselbe Klasse besucht wie ein positiv auf das Coronavirus getesteter Mitschüler. Das Argument der Richter: Das negative Testergebnis während der Inkubationszeit ist nur eine Momentaufnahme. Zudem gilt es, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie das Gesundheitssystem zu sichern (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 7 L 1939/20).

+++ Arbeitszimmer absetzen: Höchstgrenze auch für Anwälte +++

Auch ein Syndikusrechtsanwalt kann für sein häusliches Arbeitszimmer nur maximal 1.250 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Das hat laut ARAG der Bundesfinanzhof mit einem entsprechenden Beschluss klargestellt. Wo der Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit liege, bestimme sich nämlich nicht isoliert für seine einzelnen Tätigkeiten (BFH, AZ: VIII B 166/19).
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