Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

von 27. September 2017

+++ Ohne Milch kein Käse +++
Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, dürfen nicht als „Käse“, „Cheese“, „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ vermarktet werden. Dies hat laut ARAG das Landgericht Trier entschieden und es einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb untersagt, einige seiner Produkte mit den genannten Bezeichnungen zu vermarkten ( Az.: 7 HK O 20/16 und 7 HK O 22/16).

+++ Weitergabe von Daten durch KBA +++
Das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) darf der örtlichen Zulassungsstelle Daten von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung weitergeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden und eine vorinstanzliche Entscheidung bestätigt Damit ist laut ARAG erneut der Versuch einer Fahrzeughalterin gescheitert, dem KBA die Unterrichtung der örtlichen Zulassungsbehörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der von der Herstellerin durchgeführten Rückrufaktion vorläufig gerichtlich untersagen zu lassen (OVG Schleswig, Az.: 4 MB 56/17).

+++ KFZ Freibetrag kann nur einmal beansprucht werden +++
Bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann laut ARAG der Kfz-Freibetrag nicht mehrfach beansprucht werden, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 35/17).

Langfassungen:

Ohne Milch kein Käse
Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt sind, dürfen nicht als „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden. Auf die Vorlage des LG Trier hin hatte der EuGH entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den genannten Bezeichnungen vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten seien. Dies gelte auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Das LG Trier hat seine auf diese Entscheidung gestützten Urteile unter anderem damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig, so die ARAG Experten (LG Trier, Az.: 7 HK O 20/16 und 7 HK O 22/16).

Weitergabe von Daten durch KBA
Das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) darf der örtlichen Zulassungsstelle Daten von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung weitergeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden und eine vorinstanzliche Entscheidung bestätigt Im konkreten Fall hatte das KBA der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde. Die Antragstellerin ging davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses Update sei jedoch nicht geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen, so die Antragstellerin. Der Vierte OVG-Senat stellte jedoch klar, dass es darauf in diesem Verfahren nicht ankomme. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulassungsbehörde aus Sicht des KBA erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des KBA gegenüber den Zulassungsbehörden bestehe allerdings nicht, erklären ARAG Experten (OVG Schleswig, Az.: 4 MB 56/17).

KFZ Freibetrag kann nur einmal beansprucht werden
Bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann der Kfz-Freibetrag nicht mehrfach beansprucht werden, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben. Geklagt hatte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des arbeitslosen Vaters bestritt. Nachdem dessen Arbeitslosengeldanspruch auslief, beantragten sie SGB-II-Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, da verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge von 16.050 Euro vorhanden war: Die Eltern verfügten über zwei Lebensversicherungen im jeweiligen Wert von etwa 7.800 Euro. Außerdem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, als er noch arbeitete, einen neuen VW Golf gekauft. Der Wagen hatte einen aktuellen Zeitwert von rund 11.000 Euro. Das Jobcenter setzte nur einen Kfz-Freibetragswert von 7.500 Euro als angemessen an und forderte, die Differenz zunächst für den Lebensunterhalt zu verwenden. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten verdoppelt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es auf den Gesetzeswortlaut verwiesen, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpfe. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch. Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme beziehungsweise Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen, so die ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 35/17).

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PP