Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

von 25. Oktober 2017

+++ IKEA muss Elektrogeräte zurücknehmen +++

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Möbelhauskette IKEA verpflichtet, künftig alte Elektrogeräte zurückzunehmen und Verbraucher über die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Dies teilte laut ARAG die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit, die wegen Ikeas Missachtung der Rücknahmepflicht im Elektrogerätegesetz auf Unterlassung geklagt hatte (Az.: 3-10 O 16/17).

+++ Sonntagsspaziergang kann gesetzlich unfallversichert sein +++

Ein sonntäglicher Spaziergang während einer stationären Rehabilitation kann laut ARAG unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, dass der Spaziergang der stationären Behandlung dient und der Spaziergang zudem objektiv kurgerecht war (SG Düsseldorf, Az.: S 6 U 545/14).

Langfassungen:

IKEA muss Elektrogeräte zurücknehmen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Möbelhauskette Ikea verpflichtet, künftig alte Elektrogeräte zurückzunehmen und Verbraucher über die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe, nachdem Ikea sich geweigert hatte, seine gegen das Elektrogerätegesetz verstoßende Praxis, alte Elektrokleingeräte nicht zurückzunehmen und Kunden nicht über deren Rückgaberechte zu informieren, zu unterlassen. Um eine bessere Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten, fordert die DUH die Bundesregierung auf, die Nichteinhaltung der im Elektrogerätegesetz vorgeschriebenen Informationspflichten ebenso wie die Verstöße gegen die Rücknahmepflicht mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegen. Ferner fordert die DUH die Bundesländer auf, unangekündigte Händlerkontrollen durchzuführen und konsequent gegen Ordnungswidrigkeiten vorzugehen, um einen wirksamen Vollzug der Vorschriften sicherzustellen. Das Landgericht sah die Sache genau so (Az.: 3-10 O 16/17).

Sonntagsspaziergang kann gesetzlich unfallversichert sein

Ein sonntäglicher Spaziergang während einer stationären Rehabilitation kann unter besonderen Umständen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Der 60-jährige Kläger war im verhandelten Fall während einer stationären Rehabilitation bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Er ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe. Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis. Es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine sogenannte eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend. Das aufgerufene Sozialgericht folgte der Argumentation des Klägers, dass ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme bestehe. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht gewesen sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen, so die ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 6 U 545/14).

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