Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 26. Mai 2021

+++ Covid-19-Zertifikat als Impfnachweis ab 1. Juli +++

Die Chance auf weitere Reiseerleichterungen wächst: Ab 1. Juli soll es das so genannte „EU Covid-19 Digital Certificate“, einen elektronischen Impfnachweis in Form eines QR-Codes geben. Die EU-Mitgliedstaaten haben eine sechswöchige Übergangsfrist für diesen „grünen Pass“ vereinbart. Herkömmliche analoge Impfbücher behalten währenddessen ihre Gültigkeit. Der QR-Code kann in die App „CovPass“ eingescannt werden und enthält neben Namen und Geburtsdatum auch Angaben zu Impfungen, Tests und überstandenen Corona-Infektionen. Welche Berechtigungen die Anwendung darüber hinaus bekommt, entscheiden die Mitgliedstaaten selbst. Wer die Impfung noch vor sich hat, soll das Zertifikat ab Juni direkt bei der Impfung als QR-Code erhalten. Wer noch vor dem Start des elektronischen Systems geimpft wird oder bereits geimpft ist, soll den QR-Code nach Auskunft der ARAG Experten in ausgedruckter Form postalisch erhalten, um ihn nachträglich in den CovPass einscannen zu können.

+++ Mehr Rechte für Arbeitnehmer +++

Es klingt etwas sperrig, bringt Arbeitnehmern mehr Rechte und könnte vor allem die Weichen für künftige Home-Office-Regeln stellen, wenn Mitarbeiter auch nach der Pandemie weiterhin von zu Hause aus arbeiten wollen: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschert Betriebsräten mehr Mitbestimmungsrechte, unter anderem bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit. So sollen Betriebsräte künftig z. B. bei der Erfassung der heimischen Arbeitszeit, bei der Ausstattung mit Geräten oder beim Entgelt für die Nutzung des privaten Wohnraums für die Arbeit mitbestimmen können. Gleichzeitig wird der Unfallversicherung im Home-Office ausgeweitet. Künftig gelten etwa der der Gang zur Toilette, zum Drucker oder zur Kaffeemaschine im eigenen Haushalt als geschützte Betriebswege . Auch der Weg außer Haus zur Kinderbetreuung ist von der Unfallversicherung geschützt. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung vom Bundesrat.

+++ Wenn das Hobby zu viel Geld abwirft +++

Es war die Liebe zum Tier, die die Frau zur Hobby-Züchterin einer bestimmten Hunderassse werden ließ. Geldverdienen war nie ihr Ziel gewesen, auch wenn sie für den Verkauf der Welpen eigens eine Homepage eingerichtet hatte. Das Finanzamt war an den Beweggründen für die Hundezucht nicht interessiert. Für den Fiskus zählten vielmehr die Einnahmen, die die Hobby-Züchterin mit dem Verkauf der kleinen Vierbeiner erzielte. Und diese lagen eindeutig über der Kleinunternehmergrenze, die nach Auskunft der ARAG Experten seit 2020 einen Jahresumsatz von 22.000 Euro nicht überschreiten dürfen. Die Unternehmerin wider Willen musste also Umsatzsteuer zahlen. Da half auch nicht ihr Argument, dass sie durch die Mitgliedschaft im Züchterverband hohe Kosten habe oder die Hunde in ihrem Privathaus halte (Finanzgericht Münster, Az.: 5 K 3037/19 U).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Mitteilung des Finanzgerichts Münster .

+++ Hotels dürfen Zimmer günstiger anbieten als Portale +++

Bisher waren Hotel und Pensionen, die ihre Zimmer auch über Buchungsportale wie z. B. Booking, HRS oder Expedia angeboten haben, mit einer Bestpreisklausel von den Portalbetreibern angehalten, ihre Zimmer auf der eigenen Homepage nicht günstiger anzubieten als auf dem Portal. Lediglich der Offline-Vertrieb von Zimmern über Telefon oder direkt an der Rezeption waren von der Bestpreisklausel ausgenommen. Damit wollten die Betreiber sicherstellen, dass Kunden nicht etwa die Vielfalt des Portals nutzen, um sich für ein Hotel zu entscheiden, um am Ende günstiger über das Hotel selbst ein Zimmer zu buchen. Mit dieser Geschäftspraxis ist nach Auskunft der ARAG Experten nun aber Schluss. Ab sofort dürfen Hotels die Preise ihrer Zimmer individuell gestalten und auch nach Lust und Laune bewerben. Das Argument der Richter: Bestpreisklauseln beschränken den Wettbewerb zwischen den Buchungsportalen selbst als auch zwischen den Hotel untereinander. Und das könne am Ende zu höheren Preisen für den Verbraucher führen (Bundesgerichtshof, Az.: KVR 54/20).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

+++ Corona-Bonus geht in die Verlängerung +++

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern noch bis Ende März 2022 einen Corona-Bonus von insgesamt 1.500 Euro zukommen lassen. Die einmalige Sonderzahlung kann zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden und sie ist steuer- und beitragsfrei und soll der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie dienen. Bisher galt eine Frist von Ende Juni diesen Jahres. Arbeitnehmer, die bereits den Bonus erhalten haben, dürfen ihn kein weiteres Mal in Anspruch nehmen. Aber nach Auskunft der ARAG Experten ist es auch möglich, die Summe in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen.