Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 18. April 2018

+++ Kirchen in der arbeitsrechtlichen Realität +++
Mitarbeiter der Kirchen müssen nicht mehr zwingend Mitglieder ihres Arbeitgebers sein. Das haben nun die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden. Mit diesem Urteil haben die Richter laut ARAG klargestellt, dass sich die Kirchen mit ihrem gesonderten Arbeitsrecht nicht in einer Parallelwelt befinden (EuGH, Az.: C-414/16).

+++ WM-Tickets für Russland +++
Heute startet die letzte Phase des Ticketverkaufs für die Fußball-WM. Die ARAG rät allen Fans, die zur WM wollen, sich Tickets ausschließlich über den offiziellen Weg der FIFA zu besorgen. Der Weltfußballverband hat jegliche Wiederverkäufe von Tickets verboten und erklärt Eintrittskarten, die bei Ticketbörsen erworben wurden, für ungültig.

+++ Zusage über passende Autofelgen +++
Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“, beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen. Mit dieser Begründung hat laut ARAG das Amtsgericht München einen Verkäufer entsprechender Felgen zur Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe der Felgen verurteilt (Az.: 242 C 5795/17).

+++ Haftung für im Dunkeln geparktes Kfz +++
Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Das Gericht sprach laut ARAG dem geschädigten Halter im zugrunde liegenden Fall Ersatz für lediglich 75 % des entstandenen Schadens zu (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 212/17).

+++ Falsches Parken kann teuer werden +++
Die Behinderung des Straßenbahnnetzes kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Laut ARAG wurde ein Kfz-Fahrer, der mit seinem geparkten Fahrzeug eine Straßenbahn blockiert hatte, zum Ersatz von Taxikosten verurteilt (AG Frankfurt a.M., Az.: 32 C 3586/16 (72)).

Langfassungen:

Kirchen in der arbeitsrechtlichen Realität

Mitarbeiter der Kirchen müssen nicht mehr zwingend Mitglieder ihres Arbeitgebers sein. Das haben nun die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entschieden. Wer für die Kirche arbeitet, musste sich bisher zu ihrem Glauben bekennen. Gleichzeitig führte an kirchlichen Arbeitgebern etwa im Gesundheitswesen und bei der Kinderbetreuung mit ihren 1,2 Millionen Mitarbeitern kaum ein Weg vorbei. Wer den Boden einer Kita wischt oder Büroarbeiten erledigt, der muss dies aber nicht besonders katholisch oder evangelisch tun, haben jetzt die Richter in Luxemburg entschieden. Wer hingegen Kinder christlich erziehen soll, muss sich auch weiterhin konfessionell binden. Entscheidend sind in Zukunft objektive Kriterien zur Besetzung einer Stelle, die gerichtlich überprüfbar sein müssen. Mit diesem Urteil haben die Richter laut Experten klargestellt, dass sich die Kirchen trotz gesonderten Arbeitsrechtes wie alle Arbeitgeber diskriminierenden Auswahlverfahren enthalten müssen (EuGH, Az.: C-414/16).

WM-Tickets für Russland

Heute startet die letzte Phase des Ticketverkaufs für die Fußball-WM. Experten raten allen Fans, die zur WM wollen, sich Tickets ausschließlich über den offiziellen Weg der FIFA zu besorgen. Besonders warnen Verbraucherschützer vor der Schweizer Ticketplattform Viagogo. Beschwerden über plötzlich ansteigende Preise, undurchsichtige Gebühren, hohe Aufschläge und schlechtere Plätze als versprochen reißen nicht ab. Nun warnen Verbraucherschützer generell davor, auf einer Wiederverkaufsplattform Tickets für die Fußball-WM 2018 zu kaufen. Wer dort Tickets erwirbt, riskiert, nicht ins Stadion gelassen zu werden. Der Weltfußballverband Fifa hat nämlich jegliche Wiederverkäufe von Tickets verboten und bei Viagogo [&] Co. gekaufte Tickets für ungültig erklärt.

Zusage über passende Autofelgen

Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“, beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen. Der Kläger kaufte im konkreten Fall über eBay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zuzüglich Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot des Beklagten auf eBay heißt es wörtlich: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“. Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass der Felgentyp beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden. Nachdem der Kläger bereits eine Woche später mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger später mit anwaltlichem Schreiben erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf. Dies wurde abgelehnt, so dass die Sache vor Gericht landete – dies entschied zu Gunsten des Klägers. Indem der Beklagte in seinem eBay-Inserat angegeben habe, dass die Felgen unter anderem für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, habe er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres mit dem entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Auch ein Ausschluss der Gewährleistung steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, sei dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt, so die Experten (AG München, Az.: 242 C 5795/17).

Haftung für im Dunkeln geparktes Kfz

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Der Kläger verlangt im konkreten Fall Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet ereignet hatte. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen Pkws. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt. Wie das Gericht betonte, habe er unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Hier stand dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug „nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt“ hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem „in einer Weise geparkt“ worden, „die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung „in einem gefährdeten Bereich“ abgestellt. Insgesamt hielt das Gericht eine Quote von 75/25 für gerechtfertigt, so die Experten (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 212/17).

Falsches Parken kann teuer werden

Die Behinderung des Straßenbahnnetzes kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Der Beklagte parkte im verhandelten Fall sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte. Das Fahrzeug wurde später abgeschleppt. Um den Verkehr in der Zwischenzeit aufrechtzuerhalten, hatte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro. Sie begründete dies damit, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte meinte, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorgelegen und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte als Verursacher der Störung sei für diesen Schaden schadensersatzpflichtig. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen, so die Experten (AG Frankfurt a.M., Az.: 32 C 3586/16 (72)).

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PP