Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 7. Februar 2018

+++ Gefährlicher Hahn +++

Nach dem Angriff eines aggressiven Hahns müssen die Besitzer des Tieres einem Bauaufseher rund 37.500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Laut ARAG schlossen die Parteien vor Gericht einen entsprechenden Vergleich.

+++ Jobcenter hat direkten Anspruch gegen Vermieter +++

Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat laut ARAG im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Vermieter. Dies jedenfalls dann, wenn dieser bei Erhalt des Geldes wusste, dass ihm die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht (BGH, Az.: VIII ZR 39/17).

Langfassungen:

Gefährlicher Hahn

Nach dem Angriff eines aggressiven Hahns müssen die Besitzer des Tieres einem Bauaufseher rund 37.500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Der Kläger war mit Straßenbauarbeiten in der Nähe des Grundstücks der Beklagten im Landkreis Ebersberg beschäftigt. Er sei von dem Hahn angegriffen worden und beim Ausweichversuch rückwärts über die Straßenkante gestolpert und habe sich dabei einen Wirbel gebrochen. Das Landgericht hatte in erster Instanz die Besitzer des Hahns zwar nur zu 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz verurteilt, aber zugleich festgestellt, dass sie dem Kläger sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall ersetzen müssten. Nunmehr haben sich die Parteien in zweiter Instanz auf einen höheren Betrag geeinigt, allerdings kann dieser Vergleich derzeit noch widerrufen werden, erklären ARAG Experten.

Jobcenter hat direkten Anspruch gegen Vermieter

Ein Jobcenter, das Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch. Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31.07.2014. Bereits am 24.07.2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieser am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 Euro) an die Beklagten. Seiner späteren Aufforderung, den entsprechenden Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Beklagten jedoch nicht nach. Sie meinten, es handele sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten. Der BGH entschied, dass ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 39/17).

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