Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 3. Januar 2018

+++ Keine Haftung für „waldtypische Gefahren“ +++

Der Waldbesitzer ist für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich. Selbst wenn atypische Gefahren vorlägen, könne das allgemeine Lebensrisiko laut ARAG nicht auf den verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden (OLG Frankfurt, Az.: 13 U 111/17).

+++ Lkw-Fahrer: Keine Ruhezeit im Fahrzeug +++

Im Straßentransportsektor dürfen laut ARAG die Lastwagenfahrer die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit dagegen darf nach der Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen im Fahrzeug eingelegt werden (EuGH, Az.: C-102/16).

Langfassungen:

Keine Haftung für „waldtypische Gefahren“

Der Waldbesitzer ist für „waldtypische Gefahren“ nicht verantwortlich. Die Klägerin nimmt im konkreten Fall das Land Hessen auf Schadenersatz in Anspruch. Sie unternahm im Frühjahr 2016 auf einem Waldweg des Landes einen Fahrradausflug. Dieser Weg ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Er ist unbefestigt und weist Löcher und Querrillen auf, die der Klägerin von früheren Ausflügen her bekannt waren. Die Klägerin behauptet, trotz umsichtiger Fahrweise habe sich plötzlich und für sie gänzlich unvorhersehbar ein circa 20 × 20 Zentimeter breites und 20 Zentimeter tiefes Loch im Weg gezeigt. Beim Versuch, dem Loch auszuweichen, sei sie ins Schleudern geraten und auf ihre linke Schulter gestürzt. Sie nimmt deshalb das Land Hessen auf Schmerzensgeld in Anspruch. Dies jedoch ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: “Eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren (ist) ausgeschlossen, weil sich der Waldbesucher mit dem Betreten des Waldes bewusst derartigen Gefahren aussetzt”. Dies gelte in besonderer Weise bei der Nutzung von Waldwegen, die nach dem Straßen- und Wegerecht keine öffentlichen Straßen darstellten. Selbst wenn derartige Wege – wie hier – stark frequentiert würden, sei der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren verantwortlich, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 13 U 111/17).

Lkw-Fahrer: Keine Ruhezeit im Fahrzeug

Im Straßentransportsektor dürfen die Lastwagenfahrer die ihnen zustehende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen. In einem aktuell verhandelten Fall ging es vor Gericht letztendlich um die Frage, ob eine europäische Vorschrift regelt, dass ein Fahrer seine Ruhezeit in seinem Fahrzeug verbringen darf oder nicht. Die fragliche Unionsverordnung verpflichtet die Fahrer, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf neun Stunden reduziert werden darf) sowie eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden (die unter bestimmten Voraussetzungen auf 24 Stunden reduziert werden darf) einzuhalten. Außerdem können nach der Verordnung, wenn sich ein Fahrer hierfür entscheidet, nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt (Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006). Der EuGH stellte klar, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, dem Fahrer zu erlauben, die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, und ihm dies umgekehrt für die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten zu verbieten. Zudem sei – so der Gerichtshof – wesentliches Ziel der Verordnung die Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals im Straßentransportsektor sowie die Straßenverkehrssicherheit im Allgemeinen. Der Gesetzgeber habe somit den Fahrern die Möglichkeit geben wollen, ihre regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten an einem Ort zu verbringen, der geeignete und angemessene Unterbringungsbedingungen biete. Eine Lastkraftwagenkabine sei aber offensichtlich kein geeigneter Ort für längere Ruhezeiträume als die täglichen Ruhezeiten und die reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten. Ferner ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Sanktionen geeignet sind, um die Geltung und die Wirksamkeit der Verordnung zu gewährleisten, ergänzen ARAG Experten (EuGH, Az.: C-102/16).

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