Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
von 21. Dezember 2017

+++ Medizin-Studienplatzvergabe ist nicht verfassungskonform +++

Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Regelung muss laut ARAG bis zum 31.12.2019 geändert werden (AZ: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14).

+++ Nicht immer haften Waschanlagenbetreiber +++

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Er hat laut ARAG grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 43/17).

+++ Mieter müssen Zugang zum Waschraum haben ++++

Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch von Trocken- oder Waschraum gemacht hatten, darf laut ARAG nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen (AG München, Az.: 452 C 3269/17).

Langfassungen:

Medizin-Studienplatzvergabe ist nicht verfassungskonform

Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Regelung muss bis zum 31.12.2019 geändert werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zwei Fälle von Bewerbern vorgelegt, die keinen Studienplatz im Fach Humanmedizin bekommen hatten. Aktuell drängen laut ARAG Experten fast 62.000 Bewerber auf nur 11.000 Ausbildungsplätze. Die Verteilung läuft zu 20 Prozent über die besten Schulnoten, zu 20 Prozent über Wartezeit und zu 60 Prozent über ein Auswahlverfahren direkt bei den Universitäten. Unter anderem müssen in Zukunft zur Wahrung der Chancengleichheit Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in „standardisierter und strukturierter Form“ stattfinden. Derzeit haben viele Universitäten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen (AZ: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14).

Nicht immer haften Waschanlagenbetreiber

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Der Beklagte betreibt im konkreten Fall eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziffer 3: “Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden”. Der Kläger nutzte die Waschanlage und während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor, so dass der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt erkannte und deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur abfuhr. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht der ersten Instanz urteilte, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. In der Berufung hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen, denn es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – weder ein Fehlverhalten des Nutzers noch ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße konnte jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, “dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist”, so dass der Betreiber im konkreten Fall nicht haften musste, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 43/17).

Mieter müssen Zugang zum Waschraum haben

Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum gemacht hatten, darf nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen. Im verhandelten Fall ist das klagende Ehepaar seit 1976 Mieter einer Wohnung. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen von den Mietern mitbenutzt werden können. Die Kläger beantragten, ihnen wieder durch Überlassung eigener Schlüssel ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum zu ermöglichen. Denn nach Auswechslung des Schlosses im Oktober 2016 wurden sie seitdem darauf verwiesen, jeweils einen Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung auszuleihen. Die beklagte Vermieterin begründet dies damit, dass es zu erheblichen Problemen bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gekommen sei. Der voll arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger sei hingegen nicht zuzumuten, bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und zurückzugeben. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte die Vermieterin, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen Schlüssel zu ermöglichen. Dem Vermieter sei es nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies sei nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen könne (AG München, Az.: 452 C 3269/17).

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