Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

von 25. August 2021

+++ Finanzämter müssen Steuerzinsen senken +++

Nach Information der Experten müssen Finanzämter für alle Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 den jährlichen Zinssatz von sechs Prozent senken. Durch die historische Niedrigzinsphase seit dem Ausbruch der Finanzkrise in 2008 ist dieser Steuersatz für die verspätete Abgabe der Steuererklärung realitätsfern und verfassungswidrig. Damit müssen alle Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 korrigiert werden. Auswirkungen auf Steuerzahler und Unternehmen hat die neue Regelung nach Ansicht der ARAG Experten nur bedingt, da die Abgabefrist der Steuererklärung für 2019 aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende August 2021 verlängert wurde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keine Höhe vorgeschrieben, doch der Zinssatz könnte um etwa zwei Prozentpunkte reduziert werden. Bis Ende Juli 2022 hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen (Az.: 1 BvR 2237/14).

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+++ Kein Betreuer bei Vorsorgevollmacht +++

Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren. Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), der klargestellt hat, dass – wenn einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt wird – diese der Bestellung eines Betreuers entgegensteht. Entscheidend sei dabei der mutmaßliche Wille des Betreuten, der sich auf die Umsetzung seiner Vorstellungen aus gesunden Zeiten und seine eigene beste Versorgung und Pflege richte (Az.: II ZB 518/20).

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+++ Haftung des Reiseveranstalters für verspätete Bahn +++

Gewinnt ein Kunde anhand der Werbeunterlagen den Eindruck, dass beim Start der Bahntransfer zum Flughafen eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin ist, haftet sie auch für die Verspätung eines Zugs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Auskunft der Experten entschieden, dass insbesondere das Angebot eines Zug-zum-Flug-Pakets, das im Pauschalpreis inbegriffen ist, zu dem berechtigten Eindruck des Reisenden führt, dass es sich um einen eigenen Service des Unternehmens handelt (Az.: X ZR 29/20).

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