Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick

von 15. Dezember 2021

+++ Kündigung einer Veranstaltung wegen Corona +++

Angemietete Räumlichkeiten für eine geplante Hochzeitsfeier können wegen Corona gekündigt werden, da mangels Zumutbarkeit der Vertragsdurchführung die Geschäftsgrundlage wegfällt. Dies hat laut Experten das Oberlandesgericht Celle entschieden, dem Vermieter aber im Weg der Vertragsanpassung eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Az.: 2 U 64/21).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Celle .

+++ Treppenfall im Homeoffice ist Arbeitsunfall +++

Wer morgens auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice in den eigenen vier Wänden stürzt, um die Arbeit aufzunehmen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 4/21 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BSG .

+++ Reparaturkosten trotz Totalschaden gemäß Gutachten +++

Gelingt es einem Geschädigten zu beweisen, dass sein Fahrzeug nach einem Unfall fachgerecht und innerhalb der Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts repariert wurde, kann er den Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Dies gilt nach Auskunft der ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Gutachten einen Schaden oberhalb von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts angegeben hatte (Az.: VI ZR 100/20).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

+++ Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld werden verlängert +++

Bis zum 31. März 2022 werden die Sonderregeln beim Pandemie-bedingten Kurzarbeitergeld verlängert. Nach Auskunft der Experten erhalten geringfügig Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, bis Ende März weiterhin einen Aufschlag. Das Kurzarbeitergeld beträgt ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Mit Kindern im Haushalt liegen die Leistungssätze bei 77 bzw. 87 Prozent. Anspruch haben auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.