Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick

von 17. November 2021

+++ Kostenlose Schnelltests wieder eingeführt +++

Seit Samstag gibt es nach Auskunft der Experten wieder kostenlose Corona-Schnelltests für alle Bundesbürger. Pro Woche darf jeder mindestens einen kostenlosen Corona-Test machen. Das soll verhindern helfen, dass Personen aus finanziellen Gründen auf den Test verzichten. Seit 11. Oktober waren die Schnelltests kostenpflichtig. Die Neuregelung gilt zunächst bis März 2022. Neben den Dienstleistern, die auch während der kostenpflichtigen Zeit getestet haben, sollen – anders als früher –zudem nur noch Sanitätshäuser und Drogerien die Schnelltests zusätzlich vornehmen.

+++ Kostenübernahme einer künstliche Befruchtung +++

Egal ob hetero- oder homosexuell: Wenn einer der Partner unfruchtbar ist, werden die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung nicht von der Krankenkasse übernommen. In einem konkreten Fall hatte eine lesbische und unfruchtbare Frau geklagt und sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Juristische Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist aber, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist aber zwingend der Spendersamen eines Dritten für die Befruchtung nötig.

Die Experten weisen darauf hin, dass die gesetzliche Regelung auch für heterosexuelle Ehepaare gilt, wenn einer der beiden Partner unfruchtbar ist. Daher liegt hier auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor (Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 7/21 R).

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+++ Fahrradkuriere haben Anspruch auf Handy und Rad +++

Fahrrad und Smartphone gehören zu den üblichen Arbeitsmitteln eines Fahrradkurieres, der Speisen per Drahtesel ausfährt und seine Aufträge dabei per Handy entgegennimmt. Und da Arbeitgeber nach Auskunft der Experten verpflichtet sind, Arbeitsmittel bereitzustellen, müssen Lieferdienste ihre Kuriere mit einem verkehrstüchtigen Rad und einem internetfähigen Handy ausstatten. Vertraglich vereinbarte anders lautende Vereinbarungen sind allerdings zulässig. In einem konkreten Fall bekam ein Fahrradkurier, der mit eigenem Smartphone und Rad unterwegs war, laut Arbeitsvertrag pro gearbeiteter Stunde 25 Cent Reparaturpauschale für sein Fahrrad gutgeschrieben. Für die Nutzung seines eigenen Smartphones war hingegen keine Nutzungspauschale vorgesehen. Zudem war er in der Wahl der Fahrradwerkstatt an einen festgeschriebenen Vertragspartner gebunden. Das widerspricht nach richterlicher Ansicht allerdings dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses. Der klagende Kurier hatte daher Anspruch auf Bereitsstellung von Rad und Handy (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 334/21)

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