Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 14. Dezember 2016

+++ Wann darf das Jobcenter zu viel gezahltes Arbeitslosengeld zurückfordern? +++

Ein Jobcenter darf laut ARAG ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind (SG Dortmund, Az.: S 35 AS 1879/14).

+++ Strafe für Hoverboard-Fahrer +++

Der Fahrer eines sogenannten Hoverboards muss einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro nicht zahlen. Laut ARAG verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den 40-Jährigen in einem der ersten Verfahren um die Nutzung der Geräte im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 450 Euro (Az.:412 Cs 206/16).

+++ Radfahrer: Unfall ohne Berührung mit Gegenverkehr +++

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße mit Gegenverkehr, ohne dass eine Berührung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug stattgefunden hat, muss dieser beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht laut ARAG insoweit nicht aus (OLG Hamm, Az.: 9 U 14/16).

+++ Arbeiten an Weihnachten und Silvester +++

Im gesetzlichen Sinne gehören weder Heiligabend noch Silvester zu den gesetzlichen Feiertagen. Daher müssen Arbeitnehmer, die an diesen beiden Tagen frei haben wollen, Urlaub einreichen (Arbeitszeitgesetz, § 10).

Langfassungen:

Wann darf das Jobcenter zu viel gezahltes Arbeitslosengeld zurückfordern?

Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. In einem konkreten Fall hatte das Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses einem Arbeitslosen zeitlich begrenzt ALG II gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich auch weiterhin den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie in Höhe von 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung. Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden seien, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des ALG II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 35 AS 1879/14).

Strafe für Hoverboard-Fahrer

Der Fahrer eines sogenannten Hoverboards muss einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro nicht zahlen. Er war mit seinem Hoverboard auf einem Bürgersteig unterwegs gewesen, als ihn die Polizei erwischte. Die durch Gewichtsverlagerung gesteuerten Hoverboards sind im Straßenverkehr nicht zugelassen. Zwar habe sich der 40-Jährige des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig gemacht, erklärte der Amtsrichter. Allerdings konnte der Betroffene dem Gericht einen gültigen Führerschein vorlegen, so dass der Mann – anders als von der Anklage angenommen – nicht ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen war. Es blieb daher bei einer Strafe von „nur“ 450 Euro, so die ARAG Experten (AG Düsseldorf, Az. 412 Cs 206/16).

Radfahrer: Unfall ohne Berührung mit Gegenverkehr

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße mit Gegenverkehr, ohne dass eine Berührung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug stattgefunden hat, muss dieser beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Im konkreten Fall befuhr eine 75 Jahre alte Frau mit ihrem Fahrrad eine drei Meter breite Straße. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 Meter breiten Fahrzeug. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad beziehungsweise die Geschädigte nicht. Von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verlangten die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse die Erstattung aufgewandter Behandlungs- und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Vor dem Landgericht machten die klagenden Kassen vergeblich weitere Behandlungskosten in Höhe von 14.000 Euro sowie Pflegekosten in Höhe von 6.000 Euro gegen die Beklagten geltend – jedoch ohne Erfolg. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus. Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt habe, konnte nicht beweisen werden, so dass die Klage keinen Erfolg hatte, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 14/16).

Arbeiten an Weihnachten und Silvester

Im gesetzlichen Sinne gehören weder Heiligabend noch Silvester zu den gesetzlichen Feiertagen. Daher müssen Arbeitnehmer, die an diesen beiden Tagen frei haben wollen, Urlaub einreichen. Da dieses Jahr beide Tage auf einen Samstag fallen, ist in Betrieben mit einer Fünf-Tage-Woche also ohnehin frei. Ein so genanntes Beschäftigungsverbot herrscht nach Auskunft von ARAG Experten hingegen am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Genau wie Neujahr sind dies gesetzliche Feiertage, an denen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht arbeiten müssen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die das Arbeitszeitgesetz im Paragrafen 10 regelt: Wenn man z.B. im Krankenhaus, bei der Polizei oder in Restaurant arbeitet, kann es sein, dass man zum Dienst eingeteilt wird. Auch Bereitschafts- und Notdienste im Bereich Heizung und Sanitär sind an Feiertage erlaubt. Und wen das harte Los trifft, bestimmt der Chef. Aber die ARAG Experten warnen: Hier gilt es, soziale Aspekte wie Alter, Familienstand, Länge der Betriebszugehörigkeit usw. zu berücksichtigen. Allerdings gilt auch anders herum, dass Eltern nicht automatisch frei haben.