Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 21. Dezember 2016

+++ Keine Werbung auf Friedhöfen +++

Zwei Bestatter aus dem Berchtesgadener Land stritten sich um eine Werbeschrift auf der Arbeitskleidung des Beklagten. Laut ARAG entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, dass auf dem Friedhof in Berchtesgaden keinerlei Reklame zur Schau getragen werden darf.

+++ Eilige Paare sparen Steuern +++

Paare, die sich vor Jahresende noch schnell das Ja-Wort geben, können laut ARAG rückwirkend für das ganze Jahr Steuern sparen. Denn auch wer erst im Dezember heiratet, kann für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen.

+++ Betreuerin zahlt mit Rente eines Verstorbenen +++

Eine gerichtlich bestellte Betreuerin muss laut ARAG bei redlicher Verwendung nicht für zu Unrecht gezahlte Rente haften. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Betreuerin, ohne Kenntnis vom Tod des Betreuten zu haben, die nach dessen Tod gezahlte Rente zur Begleichung seiner offenen Rechnungen verwendet (BSG, Az.: B 13 R 9/16 R).

+++ Umsatzsteuer für Weihnachtsbäume +++

Laut ARAG werden für künstliche und echte Weihnachtsbäume unterschiedliche Umsatzsteuersätze fällig. Doch auch die Steuersätze für echte gewachsene Bäume variieren je nach Herkunft und Verkaufsort.

Langfassungen:

Keine Werbung auf Friedhöfen

Zwei Bestatter aus dem Berchtesgadener Land stritten sich um eine Werbeschrift auf der Arbeitskleidung des Beklagten. Der Rechtsstreit begann, als der Geschäftsführer und ein Kreuzträger eines Beerdigungsinstituts bei einer Beisetzung weiße Oberhemden trugen, die mit dem schwarzen Schriftzug des Unternehmens versehen waren. Die Konkurrenz klagte dagegen, weil Werbung laut Friedhofssatzung verboten sei und bekam Recht. In der Friedhofssatzung steht, dass sich Besucher „der Würde des Friedhofs entsprechend“ zu verhalten haben. Es folgt eine Aufzählung mehrerer Dinge, die verboten sind, darunter: „Reklame irgendwelcher Art zu treiben“. Bei dem Schriftzug am Hemdkragen handelt es sich um solche Reklame – also um Werbung, die der Förderung des Unternehmens dient. Es handelt sich somit um einen „Verstoß, der zur Unterlassung verpflichtet“, so der Richter. ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Urteil sich nur auf Friedhöfe mit entsprechender Satzung bezieht.

Eilige Paare sparen Steuern

Paare, die sich vor Jahresende noch schnell das Ja-Wort geben, können rückwirkend für das ganze Jahr Steuern sparen. Denn auch wer erst im Dezember heiratet, kann für das gesamte Jahr das Ehegattensplitting geltend machen. Dabei wird das gemeinsame Einkommen des Paares bei der Steuerberechnung halbiert. Der für die Hälfte des Einkommens geltende Steuersatz wird dann auf das gesamte Einkommen angewendet, wodurch sich Steuern sparen lassen. Die Ersparnis ist laut ARAG Experten besonders hoch, je größer die Differenz der beiden Einkommen ist. Verdienen Braut und Bräutigam gleich viel, tendiert die Ersparnis gegen null.

Mit Rente eines Verstorbenen bezahlt: Muss Betreuerin haften?

Eine gerichtlich bestellte Betreuerin muss bei redlicher Verwendung nicht für zu Unrecht gezahlte Rente haften. Der Rentenversicherungsträger forderte von der Betreuerin, als er vom Tod des Versicherten erfuhr, die Rückzahlung der über den Tod hinaus gezahlten Rente. Hiergegen wandte sich die Betreuerin mit Erfolg. Zwar hat sie durch die von ihr getätigten Überweisungen nach dem Tod des Versicherten über die für den Verstorbenen zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen wirksam verfügt. Diese Verfügungen sind ihr jedoch nicht persönlich zuzurechnen. Sie hat trotz des Todes des Versicherten aufgrund ihrer Gutgläubigkeit zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge bei Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis des Todes des Betreuten eine Haftungsfreistellung, erläutern ARAG Experten (BSG, Az.: B 13 R 9/16 R).

Umsatzsteuer für Weihnachtsbäume

Die auf Weihnachtsbäume erhobenen Umsatzsteuersätze sind so artenreich wie die Nadelbäume selbst. Dabei spielt die Frage „Fichte oder Edeltanne“ eher eine untergeordnete Rolle. Laut ARAG Experten erhebt der Fiskus 19 Prozent auf künstliche Weihnachtsbäume und lediglich sieben Prozent auf natürlich gewachsene Nadelgehölze. Diese einfache und nachvollziehbare Steuerregel gilt allerdings auch nur, wenn der Baum von einem Gewerbetreibenden, also etwa im Baumarkt gekauft wurde oder bei einem Landwirt mit einer wirksamen Optionserklärung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Wurde der Baum allerdings von einem Landwirt ohne Optionserklärung im Wald gezogen und gefällt, zahlt der Verbraucher 5,5 Prozent Umsatzsteuer. Ist der Baum vom Bauern dagegen in einer Sonderkultur oder Schonung großgezogen worden, ergibt sich ein Steuersatz von 10,7 Prozent. In Fällen, in denen Weihnachtsbäume gebraucht gekauft oder weiterveräußert oder ins Ausland verkauft oder aus dem Ausland eingeführt oder von einer gemeinnützigen Organisation veräußert wurden, ergeben sich zahlreiche Sonder-, Zusatz- und Ausnahmeregelungen, auf die die ARAG Experten aus Platzgründen an dieser Stelle leider nicht eingehen können. Die ARAG Experten wünschen Ihnen trotzdem ein besinnliches Weihnachtsfest!