Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 22. September 2016

+++ Drohung rechtfertigt fristlose Kündigung +++
Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten “Ich stech‘ Dich ab“, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. In einem solchen Fall liegt laut ARAG ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht (AG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 415/15).

+++ 50/50 bei Unfall bei einer Autobahngabelung +++
Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht. Dies laut ARAG jedenfalls dann, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat (OLG Hamm, Az.: 7 U 14/16).

+++ Nachlieferung statt Nachbesserung +++
Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat (OLG Hamm, Az. 28 U 175/15).

Langfassungen:
Drohung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Arbeitgeber wirft seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten “Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein. Die Beklagte hat behauptet, der Vorgesetzte habe den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte des Klägers am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen. Der Kläger hat vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten. Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handele sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich, erklären ARAG Experten (AG Düsseldorf, Az.: 7 Ca 415/15).

50/50 bei Unfall bei einer Autobahngabelung
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dem KFZ des Klägers die Abfahrt einer Bundesautobahn, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und dem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden hat der Kläger von den Beklagten und der mitverklagten Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt. Das Schadenersatzbegehren des Klägers war zur Hälfte erfolgreich. Der Unfall sei von beiden Fahrzeugführerinnen mitverschuldet worden, was eine 50-prozentige Haftungsquote rechtfertige. Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, so beurteilten sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei. Sei allerdings – wie im vorliegenden Fall – keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge verstoßen, so dass eine Haftungsteilung angemessen war, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 14/16).

Nachlieferung statt Nachbesserung
Die Klägerin erwarb vom beklagten Autohaus einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von 16.300 Euro. Etwa sechs Monate später erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Die Beklagte bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil die Beklagte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils – die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte -unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils von etwa 2.850 Euro zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung der Zulassungskosten gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Klägerin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen. Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen, denn eine Nachbesserung habe die Klägerin nicht verlangt. Vielmehr sei diese von der Beklagten angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Klägerin danach noch eine Nachlieferung verlangen können, welche nach Auskunft der ARAG Experten der Beklagten auch möglich gewesen wäre (OLG Hamm, Az.: 28 U 175/15).

     
PP