Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 5. Oktober 2016

+++ Seit 1. Oktober: Verträge per E-Mail kündigen +++
Seit dem 1. Oktober 2016 gilt eine weitreichende Gesetzesänderung! Sie bewirkt, dass alle online abgeschlossenen Verträge jetzt auch online kündbar sind. Für eine wirksame Vertragskündigung wird laut ARAG Experten nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform vorausgesetzt.

+++ Kein Arbeitslosengeld bei Elternzeit länger als 12 Monate+++
Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Eltern hätten zwar einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Es besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Die Mindestversicherungszeit ist laut ARAG aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (LSG Rheinland Pfalz, Az.: L 1 AL 61/14).

+++ Keine Haftung für gestohlenes Gepäck +++
Ein Hotel haftet nicht, wenn seinen Gästen Gepäck aus dem Auto gestohlen wird, das auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurde. Das Kölner Landgericht hat laut ARAG die Klage eines Ehepaars abgelehnt, dem Hochzeitgeschenke aus dem Fahrzeug gestohlen worden waren (LG Köln, Az.: 22 O 285/15).

+++ Fettabsaugen keine außergewöhnliche Belastung +++

Die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da laut ARAG wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Behandlungsmethode fehlen (FG Rheinland -Pfalz, Az.:4 K 2173/15).

Langfassungen:

Seit 1. Oktober: Verträge per E-Mail kündigen
Seit dem 1. Oktober 2016 gilt eine weitreichende Gesetzesänderung! Sie bewirkt, dass alle online abgeschlossenen Verträge jetzt auch online kündbar sind. Diese Änderung tritt ein, da eine wirksame Vertragskündigung nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform voraussetzt. AGB, die Online-Kündigungen ausschließen, sind ab diesem Stichtag unwirksam. Zeitschriften-Abos, Internet- und Handyverträge, aber auch online abgeschlossene Versicherungsverträge können somit bequem und einfach per E-Mail gekündigt werden. Eine Unterschrift ist nicht mehr nötig, lediglich Vertragsinhaber und dessen Kündigungswunsch müssen klar erkennbar sein. Miet- oder Arbeitsverträge unterliegen laut ARAG Experten aber weiterhin dem gesetzlichen Formerfordernis der Schriftform.

Kein Arbeitslosengeld bei Elternzeit länger als zwölf Monate
Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als zwölf Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Eine Mutter hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt circa 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss wurde sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Die Mutter war während der circa 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Somit erfüllte sie die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr. Auch vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Im Fall der länger als 12 Monate dauernden Elternzeit besteht für diese Zeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Die Mindestversicherungszeit ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erläutern ARAG Experten. (LSG Rheinland Pfalz, Az.: L 1 AL 61/14).

Keine Haftung für gestohlenes Gepäck
Ein Hotel haftet nicht, wenn seinen Gästen Gepäck aus dem Auto gestohlen wird, das auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein jungvermähltes Paar nach seiner Hochzeitsfeier zwei Nächte in einem Hotel verbracht. Am Abend vor der Abreise hatten Hotelmitarbeiter das Gepäck samt Hochzeitsgeschenken in das auf dem Hotelparkplatz abgestellte Auto geladen. Am Morgen war das Gepäck verschwunden – darunter Schmuck im Wert von angeblich mehr als 50.000 Euro. Das Ehepaar war der Ansicht, das Hotel hafte für dieses gestohlene Gepäck und verlangte von dem Hotel Schadensersatz. Dies ohne Erfolg. Laut ARAG Experten haftet ein Hotel jedoch nur für Dinge, die aus dem Gebäude gestohlen werden – nicht aber für Diebstähle aus einem Fahrzeug (LG Köln, Az.: 22 O 285/15).

Fettabsaugen keine außergewöhnliche Belastung
Die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Im konkreten Fall machte eine Frau in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 unter anderem Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem („Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits“) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse der Dame hatte diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und begründete dies damit, dass sie nicht „zwangsläufig“ im Sinne der einschlägigen Norm gewesen seien. Die Klägerin hatte demnach die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Zwar könnten grundsätzlich auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reichte im konkreten Fall nicht aus, erläutern ARAG Experten (FG Rheinland-Pfalz, Az.:4 K 2173/15).