Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 12. Oktober 2016

+++ Kontrollpflicht bei SB Tankstelle +++
Wird eine SB-Tankstelle ab 22.00 Uhr abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen. Mit einer dementsprechenden Anweisung zur Kontrolle und zur Beseitigung von Verunreinigungen kann laut ARAG ein Tankstellenbetreiber seine nächtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllen (OLG Hamm, Az.: 7 U 17/16).

+++ Servicegebühr bei selbstgedruckten Tickets unzulässig +++
Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf laut ARAG nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen (LG Bremen, Az.: 1-O-969/15).

Langfassungen:

Kontrollpflicht bei SB Tankstelle
Wird eine SB-Tankstelle abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. In einem konkreten Fall betankte eine Kundin ihr Fahrzeug kurz nach Mitternacht an einer SB-Tankstelle. Nach dem Tankvorgang stürzte sie auf dem Weg vom Nachtschalter zu ihrem Fahrzeug und zog sich eine Oberarmfraktur zu. Mit der Behauptung, eine auf dem Tankstellengelände herumliegende schwarze Plastikschlaufe eines Paketbinders habe ihren Sturz verursacht, verlangte die Kundin vom Betreiber der Tankstelle Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, da dem Betreiber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen war.

Eine Haftung schied im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus, weil der Betreiber in Bezug auf einen am Boden liegenden schwarzen Paketbinder als mögliche Gefahrenquelle die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatte. Die SB-Tankstelle ist ab 22.00 Uhr abends – auch aus Sicherheitsgründen – mit einem Nachtschalter betrieben worden. Deswegen hat ein Kunde nicht damit rechnen können, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhält. Während des eingeschränkten Nachtbetriebes ist es erforderlich und ausreichend gewesen, vor dem Schichtwechsel zur um Mitternacht beginnenden Nachtschicht einen Kontrollgang über das Tankstellengelände durchzuführen, um mögliche Verunreinigungen festzustellen und zu beseitigen.

Bis zum Unfallzeitpunkt kurz nach Mitternacht hat es dann keines weiteren Kontrollganges bedurft. Eine derartige Kontrolle hat die für die Nachtschicht zuständige Bedienung am Unfalltag durchgeführt, ohne einen schwarzen Paketbinder auf dem Boden vorzufinden. Regelmäßige Kontrollgänge dieser Art durch das Tankstellenpersonal sind vom Betreiber konkret angewiesen und auch kontrolliert worden. Damit hat der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt, so dass kein Schadensersatzanspruch bestand, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 17/16).

Servicegebühr bei selbstgedruckten Tickets unzulässig
Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Im vorliegenden Fall bietet ein Unternehmen, welches im Internet Tickets verkauft, seinen Kunden die Möglichkeit, Eintrittskarten als „ticketdirect“ zu bestellen. Dabei werden die Tickets nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail – am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, wurde eine „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Diese Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. Zugleich wurden auch die Kosten für den postalischen Versand moniert. Per Klausel wurden für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro Versandkosten erhoben. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand darf der Anbieter allerdings nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet ist, so die ARAG Experten (LG Bremen, Az.: 1-O-969/15).