Aktuelle Urteile auf einen Blick

von 23. November 2016

+++ Was passiert mit einer Vereinsmitgliedschaft im Todesfall? +++

Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann laut ARAG nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will (AG München, Az.: 242 C 1438/16).

+++ Parkhallenbetreiber haftet für bröckelnden Putz vom Nachbargebäude +++

Bröckelnder Putz am Nachbargebäude hat einem Parkhallenbetreiber eine Entschädigungszahlung von fast 1.000 Euro eingebrockt. Denn der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte laut ARAG unabhängig vom Verschulden für Schäden, die an abgestellten Fahrzeugen entstehen (AG Hannover, AZ: 565 C 11773/15).

Langfassungen:

Was passiert mit einer Vereinsmitgliedschaft im Todesfall?

Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. In einem konkreten Fall hatte ein eingetragener Verein geklagt. Die Mutter des Beklagten wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.1980 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am 05.01.2005 und wurde von dem Beklagten beerbt. Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160 Euro im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein, der einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene beantragte, erfuhr erst durch das Gericht im Februar 2013 vom Tod seines Mitglieds. Der Verein ist der Meinung, dass der Beklagte durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe und verpflichtet sei, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen und erhob entsprechende Klage. Dies jedoch ohne Erfolg. Nach der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitglieds spätestens zum 31.12.2005 geendet. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne einen Hinweis darauf, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben beabsichtigt oder dass die Erblasserin verstorben ist, reiche nicht aus, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 242 C 1438/16).

Parkhallenbetreiber haftet für bröckelnden Putz vom Nachbargebäude

In einem kürzlich entschiedenen Fall war ein auf einem kostenpflichtigen Parkplatz geparktes Auto durch den herabfallenden Putz am Nachbargebäude an Motorhaube und Kotflügel beschädigt worden. Daher forderte der Pkw-Besitzer 740 Euro Schadenersatz. Dies lehnte der Parkhallenbetreiber mit der Begründung ab, er sei für die Wand des Nachbargebäudes nicht verantwortlich. Das AG Hannover sah das jedoch anders: Der Betreiber der Parkhalle wurde nach einer Erweiterung des Klageantrages zu einer Zahlung von 972,80 Euro an den geschädigten Autobesitzer verurteilt. Der Betreiber eines kostenpflichtigen Parkplatzes hafte unabhängig vom Verschulden für Schäden, die an abgestellten Fahrzeugen entstehen, erklären ARAG Experten das Urteil (AG Hannover, AZ: 565 C 11773/15).