+++ Führerscheinentzug wegen Falschparkens +++
Hartnäckiges Falschparken kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl. Dies hat laut ARAG das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und einen sofortigen Fahrerlaubnisentzug nach 83 Parkverstößeninnerhalb von zwei Jahren bestätigt (Az.: 11 K L 432.16).
+++ Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung +++
Dies hat laut ARAG das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 12 Sa 524/16).
+++ Passwort muss nicht geändert werden +++
Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion darf das vom Hersteller voreingestellte und auf dem Router angebrachte WLAN-Passwort grundsätzlich unverändert übernehmen und haftet dann nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den gehackten Internetanschluss begangen haben. Etwas anderes gilt laut ARAG Experten nur, wenn der Hersteller das Passwort für mehrere Geräte verwendet hat (BGH, Az.: I ZR 220/15).
Langfassungen:
Führerscheinentzug wegen Falschparkens
Hartnäckiges Falschparken kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl. Im konkreten Fall waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten davon 83 Parkverstöße begangen worden. Daraufhin entzog die zuständige Behörde sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Dagegen beantragte der Antragsteller Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht allerdings ohne Erfolg. Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs sind für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet hat, seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, liegt auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist, erklären ARAG Experten (VG Berlin, Az.: 11 K L 432.16).
Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer eine Verzugsschadenspauschale zahlen. Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt. Das LAG hat anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht bestehe nicht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, zu erhöhen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhielten, so die ARAG Experten (LAG Köln, Az.: 12 Sa 524/16).
Passwort muss nicht geändert werden
Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion darf das vom Hersteller voreingestellte und auf dem Router angebrachte WLAN-Passwort grundsätzlich unverändert übernehmen und haftet dann nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den gehackten Internetanschluss begangen haben. Im verhandelten Fall ist die Klägerin Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film “The Expendables 2”. Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Weg des “Filesharing” auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Der BGH hat letztendlich die Klage abgewiesen. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist demnach zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts könne eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall habe die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass zum Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, habe die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen, so ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 220/15).