Alles dran am Fahrrad?

von 29. April 2015

Beleuchtung: Dynamo oder Akku?

Die zulässige und notwendige Beleuchtung am Fahrrad ist hingegen absolute Pflicht und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) penibel geregelt. Am 1. August 2013 ging ein Aufatmen durch die Reihen der Radler in Deutschland – leichtgängige Akku- oder Batterielampen waren bis dahin nämlich tabu. Es herrschte Dynamo-Pflicht. Nun dürfen Fahrräder statt der herkömmlichen Dynamo-Lichter auch Akku- oder Batterielampen haben. Batterielampen brauchen zehn Lux Mindestbeleuchtungsstärke und eine Kontrollleuchte für den Batteriezustand. Elektrofahrräder können den Strom fürs Licht aus ihrem Akku speisen. Ob Akku- oder Dynamo-Leuchte: Der Strahler muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein; eine Stirnleuchte reicht also nicht aus! Laut StVZO müssen Fahrräder darüber hinaus an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und einem mit dem Buchstaben “Z” gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten des Fahrrades müssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.

Zwei unabhängig zu betätigende Bremsen

Anders als die Beleuchtung sind die Bremsen eines Fahrrades wenig reguliert. Das einzige Erfordernis, das an sie gestellt wird, ist: Man braucht zwei davon – und man muss damit bremsen können. Mit befestigten, aber funktionslosen Bremsen (gerissene Kabel, abgefahrene Bremsklötzchen) darf man also nicht auf die Straße. Bei der Art der Bremse hat man die freie Wahl: Rücktrittbremse, Felgenbremse, Cantilever-, V-, Scheibenbremse oder Seitenzugbremse- alles und auch jede Kombination ist erlaubt. Selbst mit historischen Stempelbremsen darf man weiterbremsen. Bremsen müssen nicht einheitlich verbaut werden, sie müssen lediglich funktionieren und gut bedienbar sein. Dazu ist es unumgänglich, dass die beiden Bremsen unabhängig voneinander zu betätigen sind.Laute KlingelDie Klingel am Fahrrad muss hell klingend – also laut – sein. Sie ist zwar nicht dazu da, Autofahrer anzuklingeln, sondern dafür gedacht, Fußgänger und andere Radfahrer auf gemeinsam genutzten (Rad-)Wegen vorzuwarnen, statt sie lautlos beim Überholen zu erschrecken. So sehr sich mancher Radler auch wünscht, bisweilen auch den Autoverkehr auf sich aufmerksam machen zu können – legal ist dies kaum möglich. Hupen an Fahrrädern sind laut ARAG Experten verboten. Erlaubt sind jedoch “chinesische Fahrradglocken”. Das sind große, schwere Klingeln, die beim Betätigen den Glockenkörper um sich selbst drehen und dadurch einen recht lauten und längeren Klingelton erzeugen als gewöhnliche Fahrradklingeln.

Fahrradhelm bleibt freiwilliger Schutz

Helme zum Schutz vor Kopfverletzungen gehören noch nicht zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtausstattung, um ein als verkehrstauglich geltendes Fahrrad fahren zu dürfen. Kommt es ohne Helm zum Unfall, trifft den Fahrradfahrer auch keine Mitschuld, nur weil er auf das Tragen eines Fahrradhelms verzichtet hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Geklagt hatte eine Frau, die mit dem Rad zu Fall gekommen war, weil eine Pkw-Fahrerin die Fahrertür ihres Wagens geöffnet hatte, ohne auf den von hinten anrollenden Verkehr zu achten. Bei dem Sturz erlitt sie erhebliche Kopfverletzungen, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beitrug. Sie verlangte daraufhin von der Autofahrerin und deren Haftpflichtversicherung Ersatz der entstandenen Schäden. Die Vorinstanz sah bei ihr wegen des fehlenden Helms jedoch ein Mitverschulden von 20 Prozent und gab ihrer Klage nur teilweise statt. Der BGH sah die Sache nun anders: Auch ohne gesetzliche Helmpflicht könne einem Geschädigten zwar ein Mitverschulden anzulasten sein – und zwar dann, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Zum Unfallzeitpunkt sei das Tragen von Helmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein für den eigenen Schutz aber noch nicht erforderlich gewesen. Laut Bundesanstalt für Straßenwesen hätten im Jahr 2011 nämlich nur 11 Prozent der Radfahrer innerorts einen Helm getragen, so das Gericht (Az.: VI ZR 281/13). Doch auch, wenn sein Nichttragen laut den höchsten deutschen Zivilrichtern keine haftungsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, plädieren die ARAG Experten dafür, zum Schutz vor schweren Verletzungen nicht auf den Fahrradhelm zu verzichten!