ARAG Verbrauchertipps

von 18. Oktober 2016

Schadensersatz bei Flugverspätung durch Blitzschlag

Schlägt der Blitz ins Flugzeug ein, so dass der geplante Flug sich verspätet oder gar nicht erst stattfinden kann, ist die Airline nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichtet, betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Denn bei Blitzen und anderen Wetterkapriolen handelt es sich um höhere Gewalt, für die eine Fluggesellschaft nicht haftet. Genau darauf wollte sich eine Airline in einem konkreten Fall berufen: Ein Blitzschlag hatte einen Flieger nach Saigon außer Gefecht gesetzt. Die Luftfahrtgesellschaft tauschte die beschädigte Maschine kurzerhand aus. Das Problem: Die Ersatzmaschine wurde aus dem laufenden Betrieb genommen und der planmäßige Flug nach Hanoi einfach gestrichen. Die auf diese Maschine gebuchten Fluggästen erreichten ihr Reiseziel Hanoi daher erst am nächsten Tag. Die Entscheidung, den ursprünglichen Flug zu streichen, war also eine bewusste, betriebswirtschaftliche Entscheidung der Airline und hatte nur sekundär etwas mit dem Blitzeinschlag zu tun. Daher hatten die versetzten Hanoi-Passagiere ein Recht auf Ausgleichszahlungen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 29 C 3128/14).

Sozialbeiträge für Freiberufler

Für Selbstständige, die auf Honorarbasis tätig werden, müssen nach Angabe von ARAG Experten in der Regel keine Sozialbeiträge gezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen, wie der konkrete Fall eines freiberuflichen Musiklehrers zeigt: Er gab – je nach Bedarf – bis zu zwölf Stunden Gitarrenunterricht an einer städtischen Musikschule. Da sich seine Stunden ausschließlich am Lehrplan der Schule orientieren mussten, konnte er – trotz Selbstständigkeit – nicht selbst bestimmen, wann und wo er Unterricht gibt. Damit wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund auf den Plan gerufen und forderte die Stadt zur Nachzahlung von Abgaben zur Sozialversicherung auf. Nach Angaben der ARAG Experten zu Recht. Denn da der Unterricht des Musiklehrers in erheblichem Umfang vom Lehrplan der städtischen Musikschule abhing, war er kein typischer Selbstständiger, sondern eher als Beschäftigter anzusehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 8 R 761/14).

Unbestellte Ware – was tun?

Muss ich Ware, die ich nicht bestellt habe, aufbewahren, zurückschicken oder gar bezahlen? Nein, als Verbraucher sind Sie dazu laut Gesetz nicht verpflichtet! Benutzen, verschenken oder entsorgen Sie sie, so der Rat der ARAG Experten. Denn Zahlungsverpflichtungen ergeben sich in der Regel immer erst aus einem Vertrag – beispielsweise aus einer Bestellung. Allerdings weisen die ARAG Experten auch auf eine Einschränkung hin: Ist der eigentliche Empfänger deutlich erkennbar und die Ware ist eindeutig bei einer falschen Adresse gelandet, darf man die Ware weder benutzen noch verschenken. Denn dann könnte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn die Sache auffliegt. Es besteht dann zwar noch immer keine Verpflichtung, das Paket zurückzuschicken. Doch kulanterweise sollte man das Warenhaus kontaktieren und mit einer zweiwöchigen Frist bitten, die Ware abzuholen. Nach Verstreichen dieser Frist darf man die Ware guten Gewissens der Oma schenken. Ist die Warensendung jedoch beim richtigen Empfänger gelandet, aber von diesem gar nicht bestellt worden, dann ist das Warenhaus verpflichtet, eine Bestellung nachzuweisen. Andernfalls muss es auch in diesem Fall die Ware innerhalb einer von Ihnen bestimmten Frist abholen.