ARAG Verbrauchertipps

von 5. November 2016

Parken mit offenem Fenster

Hand auf’s Herz: Hätten Sie gewusst, dass das Parken mit geöffnetem Fenster eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen geparkte Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Auch in den Sommermonaten, wenn ein in der Sonne geparkter Pkw schnell zum Backofen wird, müssen Türen und Schiebedach laut ARAG Experten fest verschlossen sein. Lediglich einen Fingerbreit darf die Fensterscheibe zur Frischluftzufuhr laut den Verwaltungsvorschriften zur StVO geöffnet bleiben. Hält sich der Fahrer allerdings in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug auf, darf er das Fenster ausnahmsweise ganz geöffnet lassen. Cabrio-Fahrer dürfen ihr Gefährt gänzlich ohne Verdeck abstellen; nur die Türen müssen verschlossen sein.

Kita-Streik: Wer zahlt bei Ausfall der Kinderbetreuung?

Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, müssen grundsätzlich auch dann den vollen Kita-Beitrag zahlen, wenn durch einen Streik die Kita vorübergehend geschlossen bleibt. Im verhandelten Fall hatten die Eltern zweier in einem Kinderhort betreuter Kinder während des letztjährigen Kita- Streiks nicht auf das begrenzte Betreuungsangebot der Stadt in einer Notgruppe zurückgegriffen, sondern mithilfe der Großeltern über zwei Wochen eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten, weil nach ihrer Beitragssatzung eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung wegen einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen sei. Nach einem erfolgslosem Widerspruchsverfahren klagten die Eltern: Sie meinten, nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden zu dürfen, wenn die Kita streikbedingt keine Betreuungsleistung anbiete. Dieser Meinung schloss sich das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt allerdings nicht an, denn der Kita-Beitrag ist im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Mischfinanzierung als eine pauschale und nach sozialen Kriterien gestaffelte Beteiligung der Eltern an den Personalkosten der Kitas ausgestaltet, die neben den vollständigen Sachkosten zum ganz überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand (Land und Kommune) getragen wird. Außerdem ist eine streikbedingte Schließung der Kita gar nicht festzustellen, da ein Notbetrieb, auf den die Kläger hätten zurückgreifen können, auch während des Streiks aufrechterhalten wurde, ergänzen ARAG Experten (Az.: 4 K 123/16.NW).

Nichtanlaufen eines Kreuzfahrthafens

Der eintägige Stopp auf den Falklandinseln war der maßgebliche Grund, weshalb sich das Ehepaar ausgerechnet für diese Kreuzfahrt entschieden hatte. Und nun entfiel diese Station während des Südamerika-Törns. Für die empörten Passagiere war der Umstand ein klarer Grund, die Rückzahlung des kompletten Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit vom Anbieter der Kreuzfahrt zu verlangen. Doch die ARAG Experten schränken ein: Natürlich liegt mit dem ausgefallenen Stopp auf den Falklandinseln ein klarer Reisemangel vor. Daher kann das Ehepaar den Reisepreis um diesen betreffenden Tag mindern. Doch die komplette Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da die Reise ansonsten wie geplant stattgefunden hatte (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 238/13). Ganz ähnlich entschied das Gericht im Falle einer Kreuzfahrt im Mittelmeer. Aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten wurde der Hafen Port Said während der siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Für sie sei das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für die Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die zwei Kreuzfahrtreisenden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten daher auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Zwar habe die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Reisemangel dargestellt. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus habe aber nicht bestanden. ARAG Experten rechnen vor: Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen. Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, besteht außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz, so die ARAG Experten weiter (Az.: 47 C 243/13).