ARAG Verbrauchertipps zu gleichgeschlechtlichen Paaren

von 23. November 2016

Familiennachzug auch für Homo-Paare

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen beim grenzüberschreitenden Familiennachzug nicht schlechter behandelt werden als Hetero-Paare. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig entschieden. Das aktuelle Urteil legt fest, dass schwulen und lesbischen Paaren der Familiennachzug unter den gleichen Bedingungen wie heterosexuellen Paaren gewährt werden muss. Das gilt laut ARAG Experten sogar unabhängig davon, ob der Gesetzgeber im jeweiligen Mitgliedsstaat gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, sich zu verpartnern oder zu heiraten. Geklagt hatte eine 42-jährige Staatsbürgerin von Bosnien-Herzegowina. Sie hatte 2011 in Kroatien keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, obwohl sie in einer stabilen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit ihrer kroatischen Freundin lebte. Die Behörden erklärten damals, nach dem gültigen Ausländergesetz könnten nur heterosexuelle Paare eine Aufenthaltserlaubnis wegen einer nichtehelichen Partnerschaft erhalten. Die Klägerin fand, dass dies eine ungerechtfertigte Diskriminierung sei. Auch die Straßburger Richter urteilten, Kroatien habe mit der Weigerung, ihr den Aufenthalt in Kroatien zu erlauben, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen (Az.: 68453/13). Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind für die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates rechtlich bindend, erläutern die ARAG Experten.

Bremen nimmt Anti-Diskriminierungs-Klausel ins Gaststättengesetz auf

Bremen hat eine Anti-Diskriminierungs-Klausel in das Gaststättengesetz aufgenommen. In Bremen ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Club oder eine Bar einem Gast „wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder der Religion oder Weltanschauung“ den Einlass verwehrt oder wenn „eine Person aus diesen Gründen während des Aufenthalts in einem Gaststättengewerbe benachteiligt“ wird. Bremen ist somit das erste deutsche Bundesland, das gewerberechtlich gegen Diskriminierung vorgeht. Bislang konnten Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität nicht in eine Disco durften, nur privatrechtlich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dagegen vorgehen und auf Schadensersatz und Unterlassung klagen. Homophoben Club- und Disco-Besitzern drohen jetzt in Bremen bis zu 5.000 Euro Strafe. Immer noch recht preiswert, finden ARAG Experten und verweisen auf einen Fall von Diskriminierung in den USA. Der in Portland (US-Bundesstaat Oregon) ansässige Stammtisch von Transsexuellen sollte in einer Bar nach dem Willen des Betreibers nicht mehr geduldet werden. Ein Berufungsgericht hat daraufhin entschieden, dass der Barbesitzer wegen Diskriminierung 400.000 Dollar (350.000 Euro) an die insgesamt elf Transsexuellen zahlen muss.

Lebenspartnerschaftsname statt Ehename

Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländer, die 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hatten. Einen gemeinsamen Familiennamen konnten sie nach dem dortigen Recht nicht annehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht, machten dabei jedoch die Einschränkung: Einen „Lebenspartnerschaftsnamen“ wollten sie nicht haben, da sie verheiratet seien. Beim Bundesgerichtshof kamen sie damit nicht durch. Die Verfassung gebietet laut der Urteilsbegründung nicht, dass gleichgeschlechtlichen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen muss. Außerdem ermögliche das deutsche Recht mit dem so genannten Lebenspartnerschaftsnamen die gewünschte Namensführung. In den deutschen Personaldokumenten werde auch nicht kenntlich gemacht, um welche Art von Namen es sich handelt, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 609/14).