ARAG Verbrauchertipps zu Karneval – Teil 1

von 14. Februar 2017

Wann ist eigentlich Karneval?

Diese Frage stellen sich jährlich die Jecken und Narren nicht nur in Köln und Mainz. Die ARAG Experten sind in der Karnevalshochburg Düsseldorf verortet und wissen daher ganz genau, wie man das Datum selbst errechnen kann: Das Karnevalsdatum bzw. Faschingsdatum hängt von dem Datum ab, an dem wir Ostern feiern. An Aschermittwoch beginnt für viele Christen eine 40 Tage andauernde Fastenzeit – ohne die Sonntage. So kommt man auf 46 Tage ab Aschermittwoch. Der Sonntag vor Rosenmontag fällt somit immer auf den siebten Sonntag vor Ostern. Da wir Ostern frühestens am 22. März und spätestens am 25. April eines jeden Jahres feiern, fällt der Karneval frühestens auf den 1. Februar und spätestens auf den 9. März. In diesem Jahr fällt Weiberfastnacht auf den 23. und Rosenmontag auf den 27. Februar.

Süßes ist schlecht für die Zähne

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

Die Weiber sind los…

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfassnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch – sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadensersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten ARAG Experten. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.

Hilfe, de Zoch kütt!

Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle – das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).