Arbeitszeit beginnt in der Umkleide

von 29. Januar 2015

Schließlich landete der Fall vor dem BAG. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene. Dies gilt laut ARAG Experten jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht (BAG, Az.: 1 ABR 54/08).