Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: Wir haben die Absatz- und Beschaffungsmärkte in diesem Fall sehr genau analysiert. Letztendlich haben wir in keinem regionalen Großhandelsmarkt für Lebensmittel ein wettbewerbliches Problem durch den Zusammenschluss EDEKA/Handelshof identifiziert. Auch die Beschaffungsseite war Gegenstand sorgfältiger ökonomischer Würdigung. Wir wissen, dass EDEKA hier eine starke Marktposition hat. Unsere Ermittlungen haben aber ergeben, dass der Anteil der Handelshof-Gruppe mit deutlich unter 0,5 Prozent am bundesweiten Beschaffungsvolumen letztlich als so gering einzuschätzen war, dass der mit der Übernahme einhergehende Zuwachs bei EDEKA keine erheblichen wettbewerbliche Auswirkungen hat.
Nach intensiven Vorermittlungen konnte die Prüfung der Fusion innerhalb der einmonatigen ersten Phase des Fusionskontrollverfahrens abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat hierfür über 100 Wettbewerber und Kunden sowie Verbände befragt. Insbesondere die Markträume in Bielefeld, Detmold, sowie Arnsberg/Hamm wurden einer genauen Analyse unterzogen.
Der Lebensmittelgroßhandel umfasst den Absatz von Lebensmitteln, Waren des sogenannten Non-Food-I Bereichs (v.a. Drogerieartikel) und ergänzende Sortimente aus dem Non-Food-Bereich an gewerbliche Kunden (z.B. Händler, Gastronomie und Großverbraucher).
Die Handelshof-Gruppe betreibt 16 Cash [&] Carry-Großhandelsmärkte in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern und ist auch im Zustellgroßhandel tätig. Ihr Umsatz betrug 2018 ca. 640 Millionen Euro. Die EDEKA-Gruppe erzielte 2018 Umsätze von 53,7 Milliarden Euro allein in Deutschland. Sie ist vor allem über die EDEKA Foodservice im Abhol- und Zustellgroßhandel tätig, mit Standorten im gesamten Bundesgebiet außer im Norden Deutschlands.
Im bundesweiten Vergleich liegt das fusionierte Unternehmen EDEKA/Handelshof im Lebensmittelgroßhandel hinter Wettbewerbern wie Metro und Transgourmet. Wettbewerblich relevant sind jedoch die regionalen Marktverhältnisse. Das Bundeskartellamt hat nach den Ergebnissen der Ermittlungen einen einheitlichen Markt für Abhol- und Zustellgroßhandel zugrunde gelegt und ist räumlich von einen Radius von 75 km bzw. alternativ 100 km um die erworbenen Handelshof-Standorte ausgegangen.
Nur in den Regionalmärkten Bielefeld und Detmold erreichen EDEKA und Handelshof zusammen überhaupt Marktanteile von 30-35 Prozent und sind damit in diesen Märkten mit deutlichem Abstand zu den Wettbewerbern die stärksten Anbieter. Aber auch in diesen Regionen, in denen die Unternehmen relativ stark vertreten sind, sind die Ausweichmöglichkeiten der Kunden auf andere Großhändler so stark ausgeprägt, dass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist.
Ein Ergebnis der aktuellen Ermittlungen war, dass die Marktabgrenzung auf der Absatzseite gegenüber dem früheren Ansatz geändert werden musste. In dem Fusionskontrollverfahren EDEKA/Ratio war das Bundeskartellamt im Jahre 2011 noch von getrennten Märkten für den Abhol- und den Zustellgroßhandel ausgegangen. Die Bedeutung des Zustellgroßhandels und die Wechselbereitschaft der Kunden sind in den vergangenen Jahren allerdings deutlich gestiegen. Für die Kunden ist es aufgrund von geringeren Mindestbedingungen heute deutlich leichter, den Zustellgroßhandel in Anspruch zu nehmen. Für die Zustellung können neben der Zeitersparnis zum Beispiel auch Hygieneanforderungen oder die Gewährleistung der Kühlkette sprechen. Im Ergebnis ist das Amt daher jetzt von einem einheitlichen Markt für Abhol- und Zustellgroßhandel ausgegangen.
Im Verhältnis zu den Herstellern und Lieferanten hat EDEKA bereits jetzt bundesweit eine starke Marktposition. Die Marktanteile auf den verschiedenen Beschaffungsmärkten sind hoch. Das Einkaufvolumen der Handelshof-Gruppe wird diese Marktposition geringfügig verstärken. Der Zuwachs macht deutlich unter 0,5 Prozent des Beschaffungsvolumens des deutschen Lebensmitteleinzelhandels im Bereich Food und Non-Food I aus. Das Amt hat eine sorgfältige Bewertung dieses Zuwachses vorgenommen. Er wurde letztlich als zu gering eingestuft, um hieraus wettbewerblich so erhebliche Auswirkungen auf die Marktposition von EDEKA auf den Beschaffungsmärkten abzuleiten, dass eine Untersagung des Vorhabens gerechtfertigt wäre. Dabei wurde berücksichtigt, dass Handelshof weder für den Fortbestand einer mittelständischen Einkaufskooperation noch als Alternative für den Marktzugang von Lieferanten eine mit Kaiser´s Tengelmann vergleichbare Bedeutung hatte.
Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht auf der Internetseite vom Bundeskartellamt .