Der Flur ist keine Abstellkammer

von 8. Juni 2016

Bei Schuhen oder Schirmen sind Vermieter und Nachbarn in der Regel aber kulant. Die einzige Ausnahme bilden Kinderwagen und Rollatoren: Die dürfen im Treppenhaus abgestellt werden – solange sie nicht den Weg versperren.

In einem aktuellen Fall stellte eine gehbehinderte Mieterin ihren zusammengeklappten Rollator rechts neben der Haustür ab. Bis zu ihrer Wohnung im ersten Stock konnte sie das Gerät nicht tragen. Da dadurch aber der Zugang zum Keller behindert wurde, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Rollators. Ohne Erfolg! ARAG Experten ergänzen, dass die Mieterin ihren Rollator zwar nicht rechts neben der Haustür habe abstellen dürfen, da es dort zu einer Behinderung des Kellerzugangs gekommen sei. Jedoch habe sie den Rollator links weiterhin neben der Haustür abstellen können. Dort komme es zu keinerlei Beeinträchtigung oder Behinderung (AG Recklinghausen, Az.: 56 C 98/13).