Erbschein: Alles, was Sie wissen müssen

von 9. September 2014

Wo Sie den Erbschein beantragen

Klären Sie zuerst, ob Sie wirklich einen Erbschein brauchen. Haben Sie beispielsweise zu Lebzeiten eine Kontovollmacht erhalten, reicht diese, um an das Bankguthaben zu kommen. Erben Sie ein Grundstück, müssen Sie einen Erbschein nur dann beantragen, wenn weder ein notarielles Testament noch ein notarieller Erbvertrag vorliegen. Sonst genügen diese Urkunden, um Sie als neuen Eigentümer ins Grundbuch einzutragen. Sie können den Erbschein entweder über einen Notar oder direkt beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erbschein wird als Alleinerbschein oder als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben beziehungsweise als Teilerbschein für jeden Miterben gesondert erteilt.

Checkliste für Ihren Besuch beim Nachlassgericht

  • Ausweis oder Reisepass

  • Sterbeurkunde

  • Familienstammbuch, um das Verwandtschaftsverhältnis zu dokumentieren

  • Namen und Anschriften der Miterben sowie der lebenden oder verstorbenen Verwandten des Erblassers, auch wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind

  • Informationen, ob es einen Prozess über Ihr Erbrecht gibt

  • Falls vorhanden: Testamente oder Erbverträge bzw. wer sie verwahrt

  • Bei Eheleuten den Güterstand beziehungsweise bei Lebenspartnern den Vermögensstand

Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein, ohne größere Untersuchungen anzustellen.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab. Gut zu wissen: Schulden werden mit dem Guthaben verrechnet. Beträgt der Nachlass dann beispielsweise 110.000 Euro, zahlen Sie zwei Gebühren: Eine für die Erteilung des Erbscheins und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, insgesamt sind das 546 Euro. Beim Notar kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer dazu.

Auszug aus der Gebührentabelle B

Geschäftswert/Euro – Gebühr/Euro

500,00 – 15,00

5.000,00 – 45,00

10.000,00 – 75,00

50.000,00 – 165,00

110.000,00 – 273,00

200.000,00 – 435,00

500.000,00 – 935,00

700.000,00 – 1.255,00

1000.000,00 – 1.735,00

Erbschein und Erbrecht

Der Erbschein dient lediglich als Ausweispapier. Mit ihm wird nur vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch tatsächlich das Erbrecht zusteht. Stellt sich später beispielsweise durch ein neu gefundenes Testament eine andere Person als Alleinerbe heraus, so ist der ursprüngliche Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden.

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