Erneuter Wintereinbruch am Donnerstag

Erneuter Wintereinbruch am Donnerstag
von 17. Januar 2018

Autofahren bei Winterwetter

Wer morgens mit dem Auto zur Arbeit fährt, muss erst einmal schippen, kratzen, enteisen. Hier ist Gründlichkeit geboten. Wer zum Beispiel meint, ein kleines Guckloch in der Windschutzscheibe reiche, um das Auto sicher zu bewegen, der irrt. Stattdessen sollten alle Scheiben, die Motorhaube und das Dach vom Schnee befreit werden. Sonst droht ein Bußgeld von zehn Euro. Noch kostspieliger kann es werden, wenn Scheinwerfer, Rücklichter oder Blinker nicht vom Schnee befreit wurden. Da das Auto dann für andere Verkehrsteilnehmer nicht gut erkennbar ist und so eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Damit Sie Gefahren vermeiden, sollten beim Autofahren während, vor und nach dem Schneefall einfache Grundregeln befolgt werden:

· Angefahren werden sollte behutsam und das im zweiten Gang – sonst könnten die Reifen durchdrehen und sich das Auto nicht von der Stelle bewegen lassen.

· Nutzen Sie während der Fahrt eher einen höheren Gang, denn eine zu niedrige Drehzahl kann den Wagen ins Schleudern bringen.

· Wenn man trotz aller Vorsicht ins Rutschen oder Schleudern gerät: Hier helfen Ruhe, Auskoppeln und ein gefühlvolles Gegenlenken.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/08452/

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3265/

Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren – entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die aber Bestandteil des Mietvertrags geworden sein muss. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2714/

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Frost schadet Leitungen und Technik

Mit den richtigen Vorbeugemaßnahmen kann man Frostschäden vermeiden. Der wichtigste Tipp der ARAG Experten ist: In allen Räumen ausreichend heizen! Das Heizungsventil sollte nie vollständig zugedreht werden. Wer die Wohnung oder das Haus für das Wochenende oder einen ausgedehnten Winterurlaub verlässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Einstellung „Frostwächter“ an der Zentralheizung ausreicht, um das Gebäude vor Frostschäden zu bewahren. Darauf machen die ARAG Experten aufmerksam und nennen einen beispielhaften Fall. Ein Rentner wollte den Widrigkeiten des deutschen Winters entfliehen und machte sich für sieben Wochen auf nach Mallorca. Die Heizung hatte er auf die niedrigste Einstellung, den so genannten „Frostwächter“ eingestellt und seine Tochter angewiesen, ein- bis zweimal pro Woche nach dem Rechten zu sehen. Die Anlage hielt den winterlichen Temperaturen jedoch nicht stand und es traten diverse Schäden u.a. an Rohren und Heizkörpern auf. Die Gebäudeversicherung meinte, dass häufiger, wenn nicht gar täglich zu überprüfen gewesen wäre, ob das Haus nicht auskühle und verweigerte die Schadensregulierung. Das sahen die Richter des Landgerichts (LG) Bonn genauso: Gerade bei der niedrigen Einstellung „Frostwächter“ müsse bei einer Frostperiode im Fall eines Komplettausfalls der Heizung mit einem besonders schnellen Auskühlen des Gebäudes gerechnet und daher täglich kontrolliert werden, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung (LG Bonn, Az.: 10 O 203/06).

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