Fristverlängerung – Verspätungszuschlag – Bundesrat hat das Steuer-Modernisierungsgesetz beschlossen

von 17. Juni 2016

Die „Fristverlängerung“ ist Bestandteil des neuen „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. „Ein großer Schritt für die steuerzahlende Menschheit ist das Modernisierungsgesetz eher nicht. Vor allem finden sich zahlreiche Veränderungen im Detail“, sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Halle.

Welche Änderungen sind besonders wichtig für Steuerzahler?

  • Abgabefrist: Ab der Steuererklärung 2017 können die Unterlagen später abgegeben werden, spätestens am 31. Juli (bisher 31. Mai).

  • Abgabefrist Lohnsteuerhilfevereine/Steuerberater: Hier wird die Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate verlängert: vom 31.12. auf den letzten Februartag im darauffolgenden Jahr. Diese Fristverlängerung wirkt sich mit der Steuererklärung 2017 erst Ende Februar 2019 aus. Von ihr profitieren Steuerzahler, die ihre Steuersachen von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erledigen lassen.

  • Verspätungszuschlag: Hier wurde der „kann“-Regel eine „muss“-Regel hinzugefügt. Das Finanzamt muss künftig Steuerzahlern einen Verspätungszuschlag berechnen, die ihre Steuererklärung 14 Monate oder später nach der Abgabefrist einreichen. Ein Verspätungszuschlag muss ebenfalls dann berechnet werden, wenn nach der Aufforderung durch das Finanzamt die Frist von 4 Monaten verstrichen ist.

    Das heißt, wer seine Steuererklärung für das Jahr 2017 am 1. 3. 2019 noch immer nicht abgegeben hat, der muss mit diesem Zuschlag rechnen: 0,25% der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat, zuzüglich Zinsen.

    Die alte „kann“-Regel bleibt jedoch erhalten. Das Finanzamt „kann“ weiterhin einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn der Steuerzahler die Abgabefrist zum Beispiel um sechs Monate tatenlos verstreichen ließ.

  • Verspätungszuschlag – Ausnahme: Wer zum Beispiel bislang davon ausgehen konnte, dass er keine Steuererklärung abgeben musste, dem kann die Finanzverwaltung den Verspätungszuschlag erlassen. Hält er sich allerdings nicht an die Frist des Finanzamtes, und reicht die Steuererklärung/en nicht rechtzeitig ein, dann wird auch in diesen Fällen der Verspätungszuschlag fällig. „Entwarnung also für Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, die nun aber zum Beispiel durch die Rentenerhöhung dazu verpflichtet sind“, sagt Gerd Wilhelm.

  • Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht: Künftig müssen Steuerzahler weniger Belege an das Finanzamt einreichen. Das hört sich nach einer Erleichterung an, doch der Steuerzahler muss die Belege aufbewahren (vorhalten) und dann vorlegen, wenn das Finanzamt dies verlangt. Vereinzelt bitten Finanzämter schon jetzt darum, nicht unaufgefordert Belege einzureichen. „Ob damit jedoch tatsächlich die „papier- und belegarme“ Steuererklärung eingeführt wird, muss sich erst noch zeigen“, sagt Gerd Wilhelm.

  • Schreib- und Rechenfehler: Neu ist, dass nun auch der Steuerzahler das Recht bekommt, Schreib- und Rechenfehler nachträglich zu korrigieren. Wenn also die Einspruchsfrist abgelaufen ist und der Steuerpflichtige stellt seinen Fehler fest (beispielsweise bei der Anfertigung der Steuererklärung auf Grundlage der Erklärung des Vorjahres), kann noch ein Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheides innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist gestellt werden.

  • Risikomanagementsystem bei der Finanzverwaltung: Damit will die Finanzbehörde die Zahl der vollständig maschinell bearbeiteten Steuerangelegenheiten erhöhen. „Hier spart die Finanzbehörde Zeit, die sie dann für „prüfungsbedürftige Fälle“ einsetzen will“, sagt Gerd Wilhelm.

Das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. „Den von vielen Experten erwarteten Schritt in ein digitales Steuerzeitalter können wir eher nicht erkennen“, sagt Gerd Wilhelm.

Weitere Informationen unter: www.lohnsteuerhilfe-halle.net