Gebühren für gescheiterten Kontoeinzug oft zu hoch

von 5. August 2015

In einem aktuellen Fall verlangte ein Unternehmen, das unter anderem ein Reiseportal betreibt, in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Gebühr als überzogen und intransparent kritisiert. Dem schlossen sich die zuständigen Richter nun an und entschieden, dass ein Unternehmen keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen darf, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das Gericht erklärte die Pauschale für unzulässig, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren hatte das Unternehmen eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen (LG Leipzig, Az.: 8 O 2084/14).