Gutschein zum Weihnachtsfest – Geschenk mit Risiko oder gute Alternative

von 11. Dezember 2020

Wer jetzt jedoch noch keine Weihnachtsgeschenke für seine Liebsten hat, gerät zunehmend unter Druck. Ein harter Lock Down – was die Schließung von Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäften nach sich zieht – kann schneller kommen, als gedacht. Was also tun?

Geschenkgutscheine sind immer eine Alternative, wenn man nicht weiß, was man schenken soll. Dem Schenker ersparen sie die lange Suche nach einem passenden Geschenk – was angesichts einer notwenigen Kontaktbeschränkung durchaus sinnvoll erscheint – und der Beschenkte kann sich selbst etwas aussuchen. Entscheidend – insbesondere auch angesichts der Auswirkungen eines Lock Downs – sind auf jeden Fall die Fristen zur Einlösung, die auf keinen Fall zu knapp bemessen sein sollten. Eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren sollte vorgesehen sein. Eine kürzere Geltungsdauer ist regelmäßig unzulässig. Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann dieser drei Jahre lang gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden.

Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung im Einzelfall jedoch schwierig werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, zieht an einen anderen Standort oder muss Insolvenz anmelden. Mit diesen Ereignissen – insbesondere auch angesichts der herrschenden Pandemie – muss der Schenkende und letztlich der Beschenkte rechnen. Damit wird der Gutschein durchaus zu einem Risiko, was im schlimmsten Fall den Verlust des Geldwertes bedeutet. Eine Entscheidung für oder gegen einen Gutschein sollte deshalb gut abgewogen werden. Seit der Corona-Pandemie erwerbbar sind Gutscheine vor Ort, um regionale Händler und Dienstleister zu unterstützen. Warum in diesem „besonderen Jahr“ nicht darauf zurückgreifen und damit etwas Gutes für den Beschenkten, aber auch den Händler/Dienstleister vor Ort tun?

Endspurt ist angesagt für all jene, die noch alte Gutscheine aus dem Jahr 2017 haben. Diese sollten, so die Verbraucherzentrale, noch bis zum Jahresende eingelöst werden, sonst kann sich der Händler auf Verjährung berufen.

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de.