Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung jedoch immer schwieriger werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, er zieht an einen anderen Standort oder er muss Insolvenz anmelden. Mit diesen Ereignissen des alltäglichen Lebens muss der Verbraucher rechnen. Deshalb ist der Rat der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eindeutig: Ein Gutschein sollte möglichst zeitnah eingelöst werden. Leider, so die Erfahrungen der letzten Monate in den Beratungsstellen, passiert es nicht selten, dass insbesondere online erworbene sog. Erlebnisgutscheine für Highlights wie Panzerfahren, Fallschirmsprünge oder Ballonfahrten letztlich nicht eingelöst werden konnten, da der Vertragspartner zwischenzeitlich in Liquidation oder Insolvenz gegangen ist. Gerade bei derartigen Gutscheinen mit nicht unbeträchtlichem finanziellem Wert empfiehlt es sich auf jeden Fall, im Netz vor einem Erwerb zur Firma und deren Geschäftsgebaren der letzten Jahre zu recherchieren. Gibt es bereits Auffälligkeiten, die oftmals in Verbraucherforen dokumentiert sind, sollte man zwingend die Hände davon lassen.
Wer seinen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Solange dem Händler Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte der Kulanz nichts im Wege stehen. Ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme nach Teileinlösung besteht dagegen nicht. Endspurt ist angesagt für all jene, die noch alte Gutscheine aus dem Jahr 2015 haben. Diese sollten, so die Verbraucherzentrale, noch bis zum Jahresende eingelöst werden, sonst kann sich der Händler auf die Verjährung berufen.
Bei Fragen zum Thema Gutscheine können sich Rat Suchende an alle Beratungsstellen der Verbraucherzentrale und das Verbrauchertelefon unter 0900 1775 770 (1,00 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr wenden.